Recht unauffällig: Ein kleines weißes LED-Lämpchen am Gestell der Datenbrille zeigt an, wenn die Kamera läuft. © Christoph Dernbach/dpa
Datenbrillen, die unauffällig Fotos knipsen, Videos drehen und Gespräche mitschneiden können, werden immer beliebter. Allerdings wirft dieser Trend drängende Fragen zum Schutz der Privatsphäre auf und entfacht eine hitzige Debatte darüber, wo die rechtlichen Grenzen verlaufen und ob Smart Glasses in Deutschland sogar verboten werden könnten. Laut HateAid, einer Organisation, die Betroffene von digitaler Gewalt berät, wurden weltweit bereits über sieben Millionen Exemplare der populären Ray-Ban Smart Glasses von Meta verkauft.
■ Grundrecht am eigenen Bild
Die rechtliche Beurteilung beim Tragen und Nutzen von Smart Glasses ist kompliziert. Der Münchner Rechtsanwalt Michael Maisch stellt hierzu erst mal klar, dass der bloße Kauf und Besitz sowie das reine Tragen einer Datenbrille in Deutschland legal sind. Kritisch wird es erst, sobald die Kamera- oder Aufnahmefunktion aktiviert wird.
Grundsätzlich gilt in Deutschland das Grundrecht am eigenen Bild sowie die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (§ 22 KUG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Personen im öffentlichen Raum dürfen nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung gezielt gefilmt oder fotografiert werden.
■ Leuchte ersetzt keine Einwilligung
Zwar sind die Modelle von Meta mit einer kleinen LED-Signalleuchte ausgestattet, die bei einer laufenden Aufnahme weiß leuchtet, doch Verbraucherschützer und Juristen betonen einhellig: Das bloße Leuchten einer Mini-LED reicht rechtlich keinesfalls als automatische Einwilligung der Passanten aus. Konsequenterweise ist das Abkleben oder Manipulieren des LED-Signals unzulässig, da dadurch eine bewusste heimliche Aufzeichnung erzwungen wird. Zudem ist das weiße LED-Licht der Meta-Brille in bestimmten Umgebungen, zum Beispiel bei Sonneneinstrahlung, schwer zu erkennen, monieren Datenschützer.
Das Veröffentlichen von Videos auf Social-Media-Plattformen wie Tiktok oder Instagram ohne Zustimmung der Abgebildeten ist strafbar (§ 33 KUG). Dasselbe gilt auch für das gesprochene Wort. Wer mit der Brille vertrauliche Gespräche Dritter ohne deren Wissen mitschneidet, macht sich wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) strafbar.
Werden Personen in geschützten Räumen (Umkleidekabinen, Toiletten oder der eigenen Wohnung) oder in einer hilflosen Lage gefilmt, greift das Strafrecht nach § 201a StGB Verletzung des intimen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Hierfür drohen Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Auch zivilrechtlich können Betroffene gemäß den §§ 823 und 1004 BGB unverzüglich die Löschung des Bildmaterials, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Zahlung von Schmerzensgeld einfordern, so Rechtsanwalt Maisch.
■ Datenbrillen in vielen Freibädern verboten
An vielen Orten gilt ein sogenanntes privates Hausrecht. Betreiber von Fitnessstudios, Saunen, Schwimmbädern, Clubs oder Arztpraxen untersagen die Nutzung von Datenbrillen immer häufiger explizit per Hausordnung. Wer sich der Anweisung widersetzt, riskiert ein sofortiges Hausverbot sowie eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs.
■ Nächster Schritt: Gesichtserkennung
HateAid warnt eindringlich vor den Gefahren der Kamerabrillen. Durch die unauffällige Tarnung im alltäglichen Gestell bemerken Opfer oft gar nicht, dass sie gefilmt werden. Dies begünstige Voyeurismus, Stalking und Übergriffe im öffentlichen Raum. Besonders besorgniserregend sei die Perspektive, dass Smart Glasses künftig mit automatischer Gesichtserkennung gekoppelt werden könnten, was die anonyme Bewegung im öffentlichen Raum endgültig unmöglich machen würde, warnt die Organisation.
HateAid hat bei der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) Strafanzeige gegen den Meta-Konzern sowie große Optikerketten eingereicht und fordert ein Verkaufsverbot. Vorerst bleibt ein Verbot jedoch unwahrscheinlich. Die zuständige Bundesnetzagentur lehnte ein Verkaufsverbot von Smart Glasses bisher ab. Aus Sicht der Bonner Regulierungsbehörde erfülle das leuchtende LED-Licht bei Aufnahmen grundsätzlich die gesetzlichen Anforderungen, sodass die Brillen nicht als reine verdeckte Spionage-Geräte eingestuft werden können.