So läuft die Sammelklage gegen Vodafone

von Redaktion

Die Kläger haben juristischen Rückenwind bekommen. © Thomas Banneyer/dpa

Mehr als 116.000 Menschen fordern von Vodafone Geld aus Preiserhöhungen zurück. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Sammelklage angestoßen. Verbraucher, denen während des laufenden Vertrages der Preis erhöht wurde, können sich unter Umständen noch anschließen. Dabei spielt es den Verbraucherschützern zufolge keine Rolle, ob der Vertrag aktuell noch besteht oder nicht. Das Ziel: die Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge samt Zinsen.

Hintergrund ist eine von Vodafone verwendete Vertragsklausel, die der Verband für unzulässig hält: Sie soll es dem Unternehmen erlauben, Vertragsbedingungen nach eigenem Ermessen einseitig zu ändern, ohne dass die Gründe dafür näher festgelegt werden.

Vodafone hatte ab Frühjahr 2023 bei zahlreichen laufenden Festnetz-Internetverträgen die Preise erhöht. Viele Kunden zahlen seitdem fünf Euro mehr im Monat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun die maßgeblichen europäischen Regeln zur Änderung von Telekommunikationsverträgen ausgelegt (Az.: C-669/24). Danach ergibt sich aus diesen Regeln kein eigenständiges Recht der Anbieter, Vertragsbedingungen beliebig zu ändern. Sie setzen vielmehr ein Änderungsrecht nach anderen anwendbaren Vorschriften voraus und regeln für diesen Fall vor allem ein Sonderkündigungsrecht.

Damit ist die Sammelklage vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-12 VKl 1/23) noch nicht entschieden und ebenso wenig eine Unterlassungsklage vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-20 U 35/24), die klären soll, ob Vodafone die beanstandete Klausel künftig weiter verwenden darf. Die deutschen Gerichte müssen die EuGH-Auslegung bei den Verfahren aber berücksichtigen.

Ob eine Teilnahme an der Sammelklage möglich ist, können Betroffene mit dem kostenlosen Klagecheck der Verbraucherzentralen prüfen („sammelklagen.de/verfahren/vodafone“). Das dauert nur wenige Minuten und man erhält auch Textbausteine, die man benutzen kann, um sich ins Klageregister beim Bundesamt für Justiz einzutragen.DPA

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