Gerhard B.:„Meine Schwiegermutter ist 2024 gestorben. Zuvor hatten ihre Enkel und ich sie zehn Jahren lang täglich versorgt und gepflegt. Außerdem haben wir beide Wohnungen in ihrem Zweifamilienhaus saniert. Neben meiner Frau gibt es noch eine weitere Tochter, die sich aber nie um ihre Mutter gekümmert hat. Nach ihrem Tod verlangte sie aber ihren Pflichtteil, denn meine Schwiegermutter hatte das Haus meiner Frau vermacht. Ich wüsste jetzt gern, ob sie auch anteilig Anspruch auf die Wertsteigerung hat, die durch unsere Renovierungsarbeit entstanden ist. Ich haben über § 2057a BGB gelesen, nur Kinder u. Enkel werden für die Pflege berücksichtigt, jedoch keine Schwiegersöhne. Gibt es zwischenzeitlich anderslautende Urteile, dass auch der Schwiegersohn für die Pflege eine Gegenrechnung aufstellen kann?“
Ausgleich für die Pflege
Unterstellt, Ihre Ehefrau ist (Allein-)Erbin Ihrer Schwiegermutter geworden, dann hat Ihre Schwägerin als enterbte Tochter einen gesetzlichen Anspruch auf ihren Pflichtteil gegen Ihre Ehefrau. Ihre Frau kann als Tochter der Erblasserin grundsätzlich für Pflege- und Sanierungsleistungen einen Ausgleich nach § 2057a BGB beanspruchen; beides zählt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift als besondere Leistung, die das Vermögen der Erblasserin erhalten oder gemehrt hat.
Dieser Ausgleich wirkt sich nach dem Gesetz auch auf den Pflichtteil der Schwester aus: Rechnerisch wird so getan, als hätte gesetzliche Erbfolge stattgefunden, und von diesem gedachten Erbteil wird der Ausgleich für Pflege und Sanierung zunächst Ihrer Frau zugerechnet, erst der verbleibende Rest bildet die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils der Schwester. Der volle, gestiegene Hauswert bleibt also Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils, doch der Anteil, der rechnerisch auf die Schwester entfällt, fällt kleiner aus – und damit auch ihr Pflichtteil.
Leider ist es richtig, dass Sie als Schwiegersohn keinen eigenen Ausgleichsanspruch für Ihre Pflegeleistungen geltend machen können: Der Anspruch nach § 2057a BGB steht nur Kindern und Enkeln des Erblassers zu, nicht Schwiegerkindern. Für den Wert des Hauses gilt zudem: Maßgeblich für den Pflichtteil ist der Verkehrswert zum Todestag, so wie das Haus tatsächlich dasteht, Renovierung inklusive. Dass die Wertsteigerung von der Familie selbst erarbeitet wurde, senkt diesen Wert für sich genommen nicht.
Ihr eigener Einsatz sowie der der Enkel gehen dennoch nicht verloren: Denn die Mithilfe von Ehepartner und Enkeln kann dem pflegenden bzw. sanierenden Kind – hier Ihre Ehefrau – unter Umständen zugerechnet werden, insbesondere wenn diese die Pflege und die Arbeiten organisiert und veranlasst hat. Die Leistung der ganzen Familie kann dann gegebenenfalls wirtschaftlich als die Ihrer Frau angesehen und gegenüber dem Pflichtteil der Schwester berücksichtigt werden.
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