Eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der ein Beschäftigter mit der Krankmeldung gleichzeitig auf „etwaige dringliche Arbeiten“ hinweisen muss, ist unwirksam. Eine Abmahnung, die sich allein auf den Verstoß ge
Dieser Artikel (ID: 2613263) ist am 29.10.2026 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 38), Wasserburger Zeitung (Seite 38), Mangfall-Bote (Seite 38), Chiemgau-Zeitung (Seite 38), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 38), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 38), Neumarkter Anzeiger (Seite 38).