Kolbermoor/Rosenheim – Gleich zu Beginn meldete sein Verteidiger Dr. Markus Frank, dass der Inhalt der Anklage gegen seinen Mandanten wohl zuträfe, dieser sich aber an die Abläufe nicht oder kaum mehr erinnern könne. Der Angeklagte berichtete, dass er am 3. September 2016 mit drei anderen Wiesnbesuchern von der Freundin eines Mitfahrers nach Hause gebracht werden sollte. Als sie an der Bushaltestelle in der Ellmaierstraße, gegenüber der Polizei, vorbeifuhren, seien sie aus einer Gruppe heraus angepöbelt und beleidigt worden. Man habe sogar mit einem Pappbecher gegen das Auto geworfen.
Knochenbrüche im Gesicht erlitten
Der derzeit nicht auffindbare Mitangeklagte habe daraufhin seine Freundin zum Anhalten genötigt und sei empört auf die Provokateure zugegangen. Er selber und der zweite Mitfahrer hätten noch versucht, ihn zurückzuhalten, was aber nicht gelungen sei. Also seien sie ihm hinterher, um Schlimmeres zu verhindern. Dann aber habe er von hinten zwei Schläge gegen den Kopf bekommen. Um sich dagegen zur Wehr zu setzen, habe er auch zugeschlagen, so der Angeklagte. Es könne gut sein, dass er dabei den Nebenkläger getroffen habe. An weitere Einzelheiten könne er sich nicht mehr erinnern.
Das Tatopfer, ein 51-jähriger Kranführer, konnte sich an keine Einzelheiten mehr erinnern. „Ich weiß nur noch dass wir an der Bushaltestelle standen und dass bei mir dann die Lichter ausgingen. Aufgewacht bin ich erst im Krankenhaus wieder. Ich habe Knochenbrüche im Gesicht erlitten, aber was schlimmer ist, ich leide seitdem an einem heftigen immer wiederkehrenden Lagerungsschwindel. Das bedeutet, dass ich meinen Beruf als Kranführer nicht mehr ausüben kann. Zwar bin ich noch immer bei der gleichen Firma, aber in einem weit weniger gut bezahlten Beschäftigungsverhältnis.“
Seine Anwältin belegte als Nebenklägervertreterin, dass ihr Mandant seitdem einen monatlichen Einkommensverlust von durchschnittlich 1600 Euro erleidet.
Zwei unabhängige und unbeteiligte Zeugen berichteten, sie hätten mitbekommen, dass in einer Auseinandersetzung ein Beteiligter einen derart harten und lauten Schlag ins Gesicht bekommen habe, dass er bewusstlos wie ein Sack zusammengebrochen sei. Als sich dann aber der Angreifer noch auf den Niedergeschlagenen gesetzt und weiter auf diesen mit Fäusten eingedroschen habe, seien sie dazu geeilt und hätten den Schläger von seinem Opfer weggezogen. Keiner von ihnen hatte den Eindruck, dass der Angeklagte von sich aus hätte aufhören wollen.
„Ungezügelte Brutalität“
Die Fahrerin des Wagens berichtete, dass ihr damaliger Freund unter Alkoholgenuss zu Aggressionen geneigt habe. Sie habe den Wagen anderswo abgestellt und deshalb vom Kerngeschehen nichts mitbekommen. Die junge Frau musste sich von der Vorsitzenden Richterin Juliana Grotz anhören: „Warum haben sie angehalten und sind nicht einfach weitergefahren, wenn sie wussten, dass ihr Bekannter zur Aggression neigt?“ Der zweite Mitfahrer konnte als Zeuge keine Beobachtungen beitragen: „Ich bin selber in Bedrängnis gewesen, wurde geschlagen und war damit beschäftigt, mich zu schützen.“
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft stellte fest, dass es wohl keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten gebe. Die ungezügelte Brutalität suche wohl ihresgleichen. Einzig die Tatsache, dass der Angeklagte überhaupt noch nie straffällig geworden war, bewahre ihn davor, unmittelbar ins Gefängnis gehen zu müssen. Bei den schwerwiegenden Folgen, welche diese Verletzungen für das Tatopfer bedeuteten, müsse eine Gefängnisstrafe ausgesprochen werden. Sie beantragte eine Haftstrafe von 18 Monaten, die aber zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Der Verteidiger wies darauf hin, dass es wohl zunächst eine Provokation gegen die Passagiere in dem Auto gegeben habe. Und dass auch sein Mandant, der bislang niemals durch eine solche oder ähnliche Straftat bekannt geworden sei, zunächst selber Schläge abbekommen hätte. Warum er derart ausgerastet sei, sei ihm heute selber unerklärlich. Im Zuge der Zivilklage des Tatopfers würde er aller Voraussicht nach auch noch heftige finanzielle Einbußen erleiden. Deshalb hielt der Verteidiger eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für ausreichend.
15 Monate Gefängnis für brutale Handlung
Die Richterin nahm den Angeklagten nochmals ins Gebet: „Ihre Tat ist nicht einmal in der Nähe von irgendeiner Notwehr.“ Und weiter: Nur weil er tatsächlich ohne jede Vorstrafe sei, könne eine solch brutale Handlung mit einer Bewährungsstrafe geahndet werden. 15 Monate hielt sie für ausreichend. Dazu belegte sie ihn noch mit 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Eine Geldauflage, wie von der Staatsanwaltschaft gefordert, hielt sie – angesichts der Schmerzensgelder und Folgekosten – für kontraproduktiv.