Kolbermoor/Rosenheim – Nachdem eine Informantin bei der Polizei angezeigt hatte, dass in der Wohnung der Angeklagten in Kolbermoor Drogen konsumiert würden und dass der Verdacht bestehe, auch Kinder würden dort mit Drogen versorgt werden, wurde die Polizei erneut auf das nun angeklagte Paar aufmerksam.
Der Mann war als Drogenkonsument schon seit über 20 Jahren amtsbekannt, deshalb erwirkte der zuständige Beamte einen Durchsuchungsbefehl. Mit vier Polizisten kamen sie am Morgen des 4. April 2017 in die Wohnung des 40-jährigen Arbeitslosen und seiner Lebensgefährtin, eine 31-jährige Hausfrau. Dort trafen sie neben den Beiden samt deren Kindern einen noch schlafenden, ebenfalls bekannten Drogenjunkie an, der sich zwischenzeitlich im Gefängnis befindet. Als der Beamte den Durchsuchungsbefehl präsentierte, entfuhr es der Angeklagten: „Hier steht, dass wir Drogen an Kinder abgegeben haben, das stimmt nicht! Wir haben nur an Erwachsene Drogen weitergegeben.“
Das hat die Polizisten noch eifriger suchen lassen. Aber alles, was sie fanden, war eine Pille, die sich als Ecstasy-Tablette herausstellte. Die Frage war nun, wem von den Beiden diese Tablette zuzuordnen war.
Die Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Andreas Michel und Harald Baron von Koskull, nahmen den Polizisten als Zeugen in die Zange. War die Tablette im Besitz der Frau, so musste diese, nicht vorbestraft wie sie war, nur mit geringen Sanktionen rechnen. Wohingegen ihr Lebensgefährte über eine stattliche Anzahl von einschlägigen Vorstrafen verfügte. Auch im Gefängnis war er schon gesessen. Für ihn konnte es erneut Haft bedeuten.
Es war schwierig, die Auffinde-Situation exakt zu benennen, weil es der Beamte versäumt hatte, diese zu dokumentieren. Alleine, dass die Droge vorhanden war, konnte in diesem Fall nicht ausreichen. Auch ein Foto der gesammelten Fundstücke konnte darüber keinen Aufschluss bringen.
So verabredete man sich zu einem zweiten Verhandlungstermin, zu dem die restlichen Beamten gehört werden sollten, die ebenfalls bei der Durchsuchung anwesend waren.
Es stellte sich jedoch heraus, dass auch diese zur Klärung der Frage, wem diese Ecstasy-Tablette letztlich gehörte, nichts beitragen konnten.
So schlug der Vorsitzende Richter vor, das Verfahren gegen die Angeklagte gegen eine Geldbuße von 250 Euro einzustellen. Nachdem alle Beteiligten zustimmten, wurde so verfahren.
Der Staatsanwalt bedauerte die missglückte Beweissicherung durch die Polizei. Nachdem der Angeklagte Kolbermoorer aber zumindest das Mitwissen über die Ecstasytablette eingestanden hatte, sollte der mit einer Geldstrafe von 900 Euro belegt werden.
Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Baron von Koskull, verwies darauf, dass das Erinnerungsvermögen der Polizeibeamten sehr dürftig gewesen sei und ein Mitbesitz nicht nachgewiesen werden konnte. Er beantragte Freispruch. Das Gericht um Richter Felix Ziemer befand, dass es sich auf alle Fälle um einen „mittelbaren Besitz“ gehandelt habe, wollte es aber bei einer Geldstrafe von 600 Euro belassen. au