Kolbermoor/Rosenheim – Vor dem Jugendschöffengericht Rosenheim musste sich kürzlich ein 20-jähriger Azubi verantworten, der wiederholt betrunken mit der Polizei in Konflikt geraten war.
Am 28. Mai 2017 bemerkten Passanten morgens um 4.50 einen gestürzten Radfahrer, der in der Nähe der Alten Spinnerei hilflos neben seinem Fahrrad am Boden lag. Hilfsbereit verständigten sie Rettungssanitäter und Notarzt, welche auch umgehend dort ankamen.
Von Dankbarkeit für diese Hilfe war jedoch keine Spur. Der junge Mann, sturzbetrunken wie er war, setzte sich mit Händen und Füßen gegen die Notfallhelfer zur Wehr. Diese sahen keine andere Möglichkeit, als die Polizei zu rufen. Zumal der Notarzt erklärte, dass innere Verletzungen nicht auszuschließen seien, was genauere Untersuchungen in der Klinik notwendig mache.
Auch gegen die Polizeibeamten wehrte sich der Betrunkene heftigst, sodass diese schließlich unmittelbaren Zwang, zunächst androhten, schließlich aber auch anwenden mussten. Dabei agierte der Angeklagte verbal beleidigend und körperlich nach wie vor äußerst aggressiv – bis er schließlich auf die Trage gefesselt in die Klinik verbracht wurde.
Nachdem die Untersuchungen keine größeren Verletzungen zeigten und er sich einigermaßen beruhigt hatte, konnte er wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Weil er im Krankenhaus auch geäußert hatte, er sei lediglich vom Rad gestürzt, kam, neben Widerstand, Körperverletzung und Beleidigung, noch eine Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr hinzu.
Damit aber nicht genug. Am 5. Juli 2017 randalierte er wiederum stockbetrunken in den frühen Morgenstunden im Hinterhof einer Bäckerei, wo er sich zudem einer frisch gebackenen Semmel bemächtigt hatte. Ein Freund, der in der Bäckerei beschäftigt war, versuchte ihn zu beruhigen, aber der Krawall war derart laut und störend, dass benachbarte Anwohner die Polizei riefen.
Auch hier wehrte er sich wieder heftigst gegen Platzverweis und Festnahme. Mittels Pfefferspray, von dem auch die Beamten in Mitleidenschaft gezogen wurden, konnte er schließlich überwältigt und festgesetzt werden.
So unschön diese Vorfälle waren, so wären diese doch kein Fall für das Jugendschöffengericht, hätte der Azubi nicht bereits eine heftige Vorstrafe aus dem Vorjahr, wobei er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war.
Ein erstaunliches Bild zeichnete der Bewährungshelfer, der berichtete dass der Angeklagte seit dieser Verurteilung, die hier angeklagten Taten lagen alle davor, durchaus aktiv an seinen Auflagen mitarbeite, zuverlässig alle Termine wahrnehme und nun auch bei einer neuen Lehrstelle seit sechs Monaten allen Aufgaben zuverlässig und fleißig nachkomme.
Der Angeklagte berichtete, dass er in diesem Jahr völlig den Boden unter den Füßen verloren hatte. Er habe – obwohl ihm sein Elternhaus immer offen gestanden habe – gewissermaßen auf der Straße gelebt; ohne Wohnung und von den Spezln aus diesem Milieu abhängig. Seit seiner letzten Verurteilung habe er aber eine Kehrtwendung vollzogen. Er wohne nun wieder bei seinen Eltern und habe dem Alkohol und den Drogen abgeschworen.
Der Staatsanwalt schenkte der offensichtlichen Wandlung des Angeklagten Glauben, zumal diese durch amtliche Bestätigung und nachweislichem Wohlverhalten belegt war. Er beantragte – unter Einbeziehung der Vorverurteilung – dem jungen Mann erneut eine Bewährung nach dem Jugendstrafrecht aufzuerlegen.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Markus Frank erklärte, dass es sich hier fraglos um eine pubertäre Krise gehandelt habe. Aus dieser habe sich sein Mandant erkennbar befreit, sodass, wie vom Staatsanwalt beantragt eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht angemessen sei.
Das Jugendschöffengericht unter dem Vorsitz von Richterin Bärbel Höflinger sah dies etwas anders. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen war es nicht überzeugt, dass die „schädlichen Neigungen“ des Angeklagten bereits überwunden seien. Deshalb verurteilte es ihn zu neun Monaten Einheitsjugendstrafe, die es aber zur Bewährung aussetzte. Dazu erlegte es ihm therapeutische Maßnahmen und Abstinenz von Alkohol und Drogen auf. „Wenn sich der Angeklagte tatsächlich auf so gutem Weg befindet, dann sollten ihm diese Auflagen auch nicht schwer fallen“, so die Richterin. au