Aus dem Gerichtssaal

Gärtner mit verbotenen Pflanzen

von Redaktion

Stress könne er nicht ertragen, erklärte ein 32-jähriger Kolbermoorer vor Gericht. Fünf Todesfälle in der Familie binnen zehn Monaten, so berichtete der des Drogenhandels Angeklagte, hätten ihn völlig aus der Spur gebracht.

Kolbermoor – Im Gegensatz dazu schilderte die Gutachterin Verena Klein, Chefärztin der Psychiatrischen Klinik in Taufkirchen, dass bei dem Angeklagten eine Hebephrene Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Eine solche Erkrankung führt in der Regel allerdings dazu, dass emotionale Regungen nur schwach ausgeprägt sind.

Dass der Angeklagte krankheitsbedingt wieder einmal zu verschiedenen Drogen griff und diese – um seinen Konsum zu finanzieren – auch verkaufte, sei also auszuschließen. Aus diesem Grunde sei eine Schuldminderung nach Paragraph 21 oder gar 20 Strafgesetzbuch auszuschließen. Auch für eine Einweisung in eine geschlossene Therapieeinrichtung fehle jede Grundlage. Blieben also nur kriminelle Verhaltensweisen, die der Angeklagte in Grenzen auch einräumte.

Er hatte in seiner Gärtnerei einen Helfer beschäftigt, mit dem er – die tatsächlichen Gründe blieben unklar – in Streit geriet. Dieser hatte wohl von seinen Drogengeschäften Wind bekommen und ihn bei der Polizei angezeigt. Allerdings blieben die von diesem Hauptbelastungszeugen angeführten Beschuldigungen eher vage und in Teilen auch völlig unglaubwürdig. So verblieben von der ursprünglichen Anklage nur einige wenige Punkte, die aber schwer genug wogen. Tatsächlich hatte der Mann also Handel mit Drogen getrieben, hatte beleidigt und bedroht.

Dass er wegen früherer Drogendelikte bereits vorbestraft war und dass er sich zur Tatzeit in offener Bewährung befand, dass er bereits mit 15 erstmals straffällig geworden war und sich dies durchgehend bis heute fortsetzte, das brachte die Staatsanwältin in ihrem Schlussvortrag strafschärfend gegen den Kolbermoorer vor. Sie beantragte eine Haftstrafe von 30 Monaten.

Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Andreas Michel, erklärte, dass sich die Anklage von Anfang an relativiert habe, dass sich sein Mandant immerhin über ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befunden habe und dies fraglos großen Eindruck auf diesen gemacht habe.

Insgesamt sei eine Haftstrafe wohl nötig, meinte er, sie sei aber mit 22 Monaten auch völlig ausreichend. Unter dem Gesichtspunkt, dass auch eine positive Sozialprognose für den Kolbermoorer gestellt werden könne, sei auch eine nochmalige Aussetzung zur Bewährung denkbar.

Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Stefan Tillmann sah dies allerdings anders. Zwar blieb man mit dem Strafmaß von 16 Monaten unter allen Anträgen, verweigerte dem Angeklagten allerdings eine weitere Bewährungsstrafe.

Damit wird allerdings die vorausgegangene Bewährung widerrufen, so dass für den Drogendealer insgesamt jetzt drei Jahre zu Buche schlagen. au

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