Kolbermoor – In der Sitzung des Bauausschusses im April war die gewünschte Änderung des Bebauungsplanes im beantragten Umfang abgelehnt worden; dem Antragsteller wurde aber eine Änderung mit reduziertem Umfang und Drehung des östlichen Baukörpers in Aussicht gestellt. Dieser Forderung war der Eigentümer jetzt nachgekommen. Er plant nunmehr für sein Grundstück ein Doppelhaus mit der Grundfläche von 140 Quadratmetern und zwei Vollgeschossen. Auch wurde der westliche Bestand in die Überplanung mit aufgenommen und neu geordnet. Die gemeinsame Zufahrt der gesamten Grundstücke erfolgt im nördlichen Bereich.
Weil die Grundzüge der Planung also mit den Änderungswünschen des Antragstellers in Einklang gebracht werden konnten, empfahl die Bauverwaltung den Mitgliedern des Bauausschusses, die vereinfachte Änderung zu beschließen – was diese auch erledigten. Das Verfahren nimmt den üblichen Weg.
Ebenso verhielt es sich bei der zweiten Änderung des Bebauungsplans „Am Tonwerk“ und bei der ersten Änderung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Am Föhrenweg“. Hier (Föhrenweg) war eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich gewesen. Die dazu eingetroffenen Stellungnahmen wurden in der Sitzung besprochen. Die vorgenommenen Veränderungen bezüglich der Lage der Baugrenzen hatten demnach für keine Bedenken gesorgt. Nur das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim hatte auf die Einhaltung des Mindestabstands von 20 Metern zwischen Wohngebäuden und Waldbestand hingewiesen.
Einstimmig wurde auch die zweite Änderung des Bebauungsplans „Am Tonwerk“ angenommen. Da sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, wie die Bauverwaltung bilanzierte, muss auch eine erneute Auslegung des Plans nicht durchgeführt worden. Bei der Änderung war es um den Plan eines Anliegers der Grillparzerstraße gegangen, im Süden seines Grundstücks eine Garage zu bauen. In diesem Bereich steht auch die Erweiterung der Tonwerkunterführung an, weshalb mit der Änderung des Bebauungsplan die Garagenpläne, die Erweiterung des Straßenraums und die Schaffung von Lärmschutz geregelt werden sollten (wir berichteten).
Bei den eingegangenen Stellungnahmen hatte die Deutsche Bahn AG besonders darauf hingewiesen, dass möglicherweise erforderliche Schutzmaßnahmen gegen die Emissionen der Bahnanlagen (etwa Schall, Abgase, Funkenflug oder elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder) durch die Stadt oder den Bauherrn vorzunehmen seien. Und: Bei der Planung von Solarmodulen habe der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. Dieser Hinweis wird in den Bebauungsplan eingearbeitet. fl