Kolbermoor – Denn, so erläuterte erin der jüngsten Sitzung des Ausschusses, „schräg gegenüber ist die Stadt bei einem Vorhaben auch gerade vor dem Verwaltungsgericht.“ Auch hier möchte ein Bauwerber bauen und klagt deshalb gegen eine Veränderungssperre, die die Stadt hier erlassen hat.
Die Halle sollte 12,5 lang und acht Meter breit werden bei einer Wandhöhe von 4,23 und einer Firsthöhe von 6,1 Metern. Das Vorhaben liegt im Außenbereich; der Flächennutzungsplan stellt für das Areal „Landwirtschaft“ dar. Zwar kann in diesem Bereich gebaut werden – wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Um das Vorhaben einschätzen zu können, hatte sich die Verwaltung durch eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gearbeitet. Demnach werfe der Strukturwandel in der Landwirtschaft in der baurechtlichen Praxis eine Reihe von Problemen auf. Der Freistaat sieht dabei auch die im Nebenerwerb geführten Betriebe als vollwertige landwirtschaftliche Betriebe an, da diese ebenfalls einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der bäuerlichen Strukturen und der flächendeckenden Landbewirtschaftung sowie zur Pflege der Kulturlandschaft leisteten. Außerdem würden gewerbliche Arbeitsplätze gesichert. Definiert werden in dieser Bekanntmachung auch die Kriterien, die für eine Privilegierung im Außenbereich wichtig seien: Es müsse ein „Betrieb“ sein und „dienen“: Ein Betrieb setzte eine bestimmte Organisation voraus, ferner Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit. Es müsse sich um ein auf Dauer – für Generationen – gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln. Das „Dienen“ bedeutet, dass das Vorhaben eine bestimmte Funktion im Betrieb erfüllen und von dieser Funktion auch geprägt sein muss. Es genüge nicht, dass es dem Betrieb nur förderlich ist, also etwa die Bewirtschaftung erleichtert.
Die Lektüre dieser ministeriellen Richtlinien ließ die Bauverwaltung zu dem Schluss kommen, dass die Tatbestandsmerkmale eines „Betriebes“ und des „Dienens“ nicht eingehalten seien. Zwar führe der Antragsteller eine Nebenerwerbsforstwirtschaft aus. Diese sei aber durch die derzeitige Rechtsprechung vielmehr der „Liebhaberei“ zuzuordnen. Die Errichtung einer Maschinenhalle auf einer bisher vollständig unbebauten Außenbereichsfläche könne demnach nicht als privilegiertes Vorhaben angesehen werden. Auch stelle die derzeit östlich bestehende Bebauung eine in sich geschlossene Abrundung des Ortsteils Lohholz dar, was für dieses Grundstück die Entstehung beziehungsweise die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die Verwaltung schlug dementsprechend vor, das Einvernehmen nicht zu erteilen.
Dieser Einschätzung der Sachlage schlossen sich die Mitglieder des Bauausschusses einstimmig an. „Ein Forstbetrieb, der nur aus einer Maschinenhalle besteht, kann auch in einem Gewerbegebiet stehen,“ meinte Bürgermeister Peter Kloo.