Verschwörung oder Schlamperei?
Kolbermoorer Steuerberater muss sich vor Rosenheimer Amtsgericht verantworten
Kolbermoor/Rosenheim – Hat ein Kolbermoorer Steuerberater willkürlich und aus Schlamperei Unterlagen zurückgehalten oder gab es eine Verschwörung gegen ihn? Das war nun Gegenstand einer Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Rosenheim. Der 50-jährige Steuerberater aus Kolbermoor war im Jahre 2016 vom Zivilgericht dazu verurteilt worden, an fünf seiner ehemaligen Mandanten deren steuerlich relevante Unterlagen herauszugeben. Das hatte er – wie er vor dem Rosenheimer Amtsgericht erklärte – zunächst nicht getan, weil er wegen noch ausstehender Honorarzahlungen ein Rückbehaltungsrecht für diese Unterlagen gehabt habe. Nach den Zivilurteilen habe er die Unterlagen nach den Aufforderungen unmittelbar herausgegeben. Diesen Zivilklagen sei er rein aus Kostengründen nicht entgegengetreten.
Insgesamt – so seine Einlassung – handle es sich um ein Kesseltreiben gegen ihn, das ein ehemaliger Mandant veranlasst habe, der in erpresserischer Manier seine gerechtfertigte Honorarforderung habe drücken wollen. Dieser habe dann in einem beruflichen Netzwerk gegen ihn Gerüchte gestreut. Das habe einige Mandanten verunsichert, die dann auf diese böswillige Kampagne gegen ihn hereingefallen seien. Es gebe eine Reihe von Mandanten, die in dem Zeitraum bestens betreut worden seien, in dem andere ihm Nichterreichbarkeit und ein „Abtauchen“ vorgeworfen haben.
Das Gericht unter dem Vorsitz von Richter Christian Merkel verwies darauf, dass die Vorgänge bis zu den zivilen Gerichtsurteilen strafrechtlich nicht relevant seien.
Das Gericht habe lediglich zu überprüfen, ob der Angeklagte die Herausgabe der Unterlagen seiner Mandanten auch nach den Gerichtsurteilen noch verweigert habe. Nur in diesen Fällen handle es sich um eine Urkunden-Unterdrückung nach § 274 StGB, die mit einer Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.
Unterlagen nicht herausgegeben?
Nun stellte sich für das Gericht die Frage, ob aus dem Zivilurteil betreffs der Unterlagen für den Angeklagten eine Bringschuld entstanden sei oder ob er eine Herausgabe hätte weiterhin aktiv verweigern müssen, um sich dahingehend strafbar zu machen.
Die zunächst gehörten Zeugen berichteten übereinstimmend, der Angeklagte sei über einen größeren Zeitraum nicht erreichbar gewesen beziehungsweise habe auf schriftliche und elektronische Nachrichten nicht reagiert. Unisono erklärten sie aber, dass die Zusammenarbeit mit ihm zunächst ausgezeichnet funktioniert habe. Allerdings seien in zunehmendem Maße Gerüchte aufgetaucht, dass sein Geschäftsgebaren unseriös und unprofessionell sei. Nachdem er dann nicht mehr erreichbar gewesen sei, habe man die Mandantschaft aufgekündigt.
Der Angeklagte hingegen behauptete, man habe ihm zunächst die Mandantschaft gekündigt und sich dann geweigert, angefallene Honorare zu bezahlen.
Nach einem Rechtsgespräch mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung beschloss das Gericht, die Verhandlung zu unterbrechen, um weitere Zeugen hören zu können.
Weil die Unterstellung einer Verschwörung gegen den Angeklagten ausnahmslos den Zeitraum vor den Zivilurteilen betrifft, wird eine solche – selbst wenn sie wahr sein sollte – in dem Verfahren wohl keine Rolle spielen. Wir berichten weiter. au