bauausschuss zum Gewerbepark Conradty

Braucht es eine Betriebsleiterwohnung?

Ist der funktionale Zusammenhang zwischen Wohnung und Betrieb gegeben? In einem geplanten Bürogebäude im Gewerbepark Conradty wäre eine Betriebsleiterwohnung vorgesehen, doch der Bauausschuss will einen „Nachweis zur Erforderlichkeit“.


Kolbermoor
– Der Antragsteller plant im Rahmen der Bauvoranfrage ein dreistöckiges Bürogebäude mit Tiefgarage in zwei Bauabschnitten.

Als erster Bauabschnitt soll der südliche Gebäudetrakt samt Tiefgarage und -rampe, im zweiten der westliche Gebäudetrakt samt erweiterter Tiefgarage umgesetzt werden. Vorgesehen ist eine Bauweise in Massivholz, die Büro- und Ausstellungsflächen sollen zum Teil selbst genutzt oder vermietet werden (Büro Boarding).

Holzbauweise

erlebbar machen

Nach Vorstellung des Antragstellers sollen zu den Büroräumen im zweiten Obergeschoss eine Betriebsleiterwohnung und eine Musterwohnung zum befristeten Aufenthalt von Interessenten eingebaut werden.

In der Musterwohnung sollen hochwertige Möbel präsentiert und das Raumklima der speziellen Holzbauweise erlebbar gemacht werden. Die bestehende und vermietete Gewerbehalle auf dem Grundstück soll erhalten bleiben. Aufgrund der Lage im sogenannten Risikogebiet soll das Gebäude hochwasserangepasst ausgeführt werden.

Durch die Nähe zur Mangfall und der Lage des Grundstücks in dem Risikogebiet sind das Sachgebiet Wasserrecht im Landratsamt Rosenheim und das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim durch die Untere Bauaufsichtsbehörde zu hören, wurde in der Sitzung bestimmt.

Im Rahmen der Bauvoranfrage musste von der Verwaltung ein umfangreicher Fragenkatalog beantwortet werden, dessen Resümee nun dem Bauausschuss vorgelegt wurde.

Obwohl der Kolbermoorer Stadtrat im Juni den Aufhebungsbeschluss für das „Gewerbegebiet Conradtystraße“ gefasst hat, sind die Grundstücke innerhalb des ehemaligen Bebauungsplans bauplanungsrechtlich dem sogenannten unbeplanten Innenbereich nach Paragraf 34 zuzuordnen.

Ausfertigungsfehler

im Bebauungsplan

Im Rahmen eines vorangegangenen Baugenehmigungsantrags wurde seitens der Verwaltung – wie berichtet – festgestellt, dass der Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der Conradtystraße“ unwirksam ist, da sowohl der ursprüngliche Bebauungsplan als auch die erste Änderung an einem, wie es heißt, Ausfertigungsfehler leiden und damit unwirksam sind.

Geplant ist die Errichtung eines Bürogebäudes mit einer Betriebsleiterwohnung und einer Musterwohnung. Ausnahmsweise könnten in Gewerbegebieten Wohnungen für Betriebsleiter zugelassen werden, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet seien, führte die Verwaltung aus. Zwischen der Wohnung einerseits und dem Betrieb andererseits müsste ein „funktionaler Zusammenhang“ bestehen.

Risikogebiet

beachten

Seine Anwesenheit in unmittelbarer Nähe des Betriebs müsse zwar nicht dringend erforderlich, aber mindestens objektiv zur Wahrung des Betriebscharakters sinnvoll sein.

Nach Ansicht der Verwaltung sei dies aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Es muss deshalb vom Antragsteller ein entsprechender Nachweis erbracht werden, ob die Betriebsleiterwohnung erforderlich ist.

Die zusätzlich geplante Musterwohnung für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt von Menschen im Gewerbegebiet „ist unzulässig“, hieß es.

Diese kann als betriebliche Ausstellungsfläche genutzt werden. Geplant ist ein dreigeschossiges Gebäude, elf Meter hoch.

Das Bürohaus fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Bauausschuss erteilte der Bauvoranfrage das nach eingehender Diskussion das gemeindliche Einvernehmen.ge

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Freitag, 10. Juli 2026
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