von Redaktion

Hat ein Ladendieb bei seiner Flucht eine Verkäuferin mit Absicht gestoßen? Diese Frage beschäftigte das Amtsgericht Rosenheim. Das Gericht sah von einer Gefängnisstrafe ab, verurteilte den aus Russland stammenden Mann aber zu einer Geldstrafe von 4200 Euro.

Ladendieb stößt Verkäuferin beiseite

Kolbermoor – Am 20. Januar begab sich der Fabrikarbeiter in das Einkaufszentrum in der Carl-Jordan-Straße in Kolbermoor, um „bargeldlos“ einzukaufen. Eine Bank- oder Visacard hatte er freilich auch nicht dabei. Dafür aber eine große, graue Umhängetasche, in die er ungeniert Lebensmittel und Alkoholika einpackte.

Dies bemerkte eine Verkäuferin, die eine Kollegin bat, den Mann weiterhin im Auge zu behalten. Als dieser – ohne sich an die Kasse zu begeben –, das Geschäft verlassen wollte, forderte ihn die 33-jährige Einzelhandelskauffrau auf, die Tasche zu öffnen, was ihr der Mann verweigerte. Nach der dritten Aufforderung, bei der sie sich ihm in den Weg stellte, stieß sie der 41-jährige Ladendieb zur Seite und rannte über den Parkplatz davon.

Ein anderer Kunde, ein 38-jähriger Rosenheimer, wurde auf den Vorgang aufmerksam und eilte dem Flüchtenden hinterher. Zwar konnte er den Dieb nicht aufhalten, jedoch gelang es ihm, Fotos von dem fliehenden Dieb zu machen, die in den OVB-Heimatzeitungen veröffentlicht wurden. Umgehend ging eine Reihe von Hinweisen ein, die den Angeklagten überführten. Der Angeklagte gestand die Tat. Er berief sich aber darauf, dass er alkoholbedingt keinerlei Erinnerung an den Tag und an die Vorgänge hatte.

Die Staatsanwaltschaft wertete seine Tat als räuberischen Diebstahl, da sie den Kontakt mit der Verkäuferin als Körperverletzung zum Zweck der Beutesicherung interpretierte. Dies würde als Mindeststrafe ein Jahr Gefängnis bedeuten.

Allerdings erklärte die Frau in der Verhandlung, dass sie nicht mit Gewissheit sagen könne, ob der Dieb sie absichtlich oder versehentlich getroffen und zur Seite gestoßen habe.

Weil sie dies auch bereits bei der Einvernahme durch die Polizei so geäußert hatte, gab der Vorsitzende des Schöffengerichtes, Richter Christian Merkel, einen rechtlichen Hinweis zu Protokoll: Dass es sich möglicherweise nicht um einen räuberischen Diebstahl, sondern um einen Diebstahl mit fahrlässiger Körperverletzung gehandelt haben könne. Verlesen wurde auch ein Gutachten von Professor Michael Soyka, der nicht ausschließen mochte, dass der Angeklagte wegen seiner Alkoholisierung nur eingeschränkt schuldfähig gewesen sei.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hielt nach wie vor den Vorwurf des räuberischen Diebstahls aufrecht und beantragte eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten, die aber, weil es die erste Gefängnisstrafe wäre, noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

Der Verteidiger, Rechtsanwalt Hans Sachse, beharrte darauf, dass es sich um einen Diebstahl mit Nötigung handle, weil eine Beutesicherung durch den Dieb wegen der äußeren Umstände gar nicht nötig gewesen sei.

Das Schöffengericht schloss sich dieser Sichtweise an, wenn es daran auch Zweifel hegte. Aber eben wegen dieser Zweifel sei eine Geldstrafe hinreichend, die dann auch ausgesprochen wurde: über 4200 Euro.

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