Rosenheim/Kolbermoor – Im Februar 2016 verabredete der 49-jährige Dolmetscher mit einem Heizungsbauer, den er schon jahrelang kannte, er solle in seinem Haus eine Heizung installieren. Um die Fertigungskosten zu minimieren, beschaffte er selber die Heizkörper.
Und weil das restliche Material durch den Heizungsbauer erworben werden sollte, leistete der Dolmetscher einen Kosten-Vorschuss von 8000 Euro. Später forderte der Angeklagte, ein 32-jähriger Kosovo-Albaner, nochmals 1000 Euro. Die er auch erhielt.
Allerdings wurde diese Heizung bis heute nicht fertiggestellt, hieß es. Weil der Handwerker einerseits seine Tätigkeit einstellte, andererseits aber auch keinen Euro zurückerstattete, brachte der 49-jährige Auftraggeber den Mann schließlich zur Anzeige.
Bei der Anhörung des Geschädigten stellte sich heraus, dass in der Anklage eine ganz andere Adresse der fraglichen Baustelle, nämlich in Rosenheim angeführt war, während sich die wirkliche Baustelle in Kolbermoor befand.
Darüber hinaus erklärte ein Bauhelfer als Zeuge, dass der Heizungsbauer zunächst sehr wohl dort gearbeitet und Leitungen verlegt habe. Auch habe der seine Maschinen zur Verfügung gestellt, als er selber in dessen Auftrag an dem Einbau der Heizung weiter gearbeitet hatte.
Warum der Handwerker schließlich nicht mehr auf der Baustelle erschienen und auch ein Heizkessel nie geliefert worden war, wisse der Zeuge nicht. Dafür berichtete ein Materiallieferant, dass der Angeklagte bereits im Jahr vorher Insolvenz angemeldet hatte.
Daraus schloss die Staatsanwaltschaft, dass der 32-jährige Angeklagte sicherlich von vorne herein eine Betrugsabsicht gehabt habe und beantragte im Schlussvortrag eine Haftstrafe von einem Jahr, die allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Darüber hinaus solle er sich zwingend einer Schuldnerberatung unterziehen.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Peter Dürr, hingegen sah bei seinem Mandanten überhaupt kein strafbares Verhalten. Zum einen habe sein Mandant nachweislich auf der Baustelle tatsächlich gearbeitet. Zum anderen sei der Arbeitsauftrag zwischenzeitlich ordnungsgemäß gekündigt worden.
Er beantragte einen Freispruch. Die Vorsitzende Richterin Maike Merklin machte in ihrem Urteil deutlich, dass und warum in diesem Fall ein Vorsatz nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. So habe der Angeklagte zunächst auf der Baustelle gearbeitet und seine Arbeitsgeräte eingebracht.
So sprach die Richterin den Angeklagten frei. Was bliebe, sei eine zivilrechtliche Auseinandersetzung. Aber dafür sei sie nicht zuständig, sagte sie.