Kolbermoor – Vor fast 50 Jahren hat der Kolbermoorer Stadtrat entschieden, dass im Bereich der Hechtseestraße eine Bebauung außerhalb bestimmter Baulinien unzulässig ist. Carports seien nicht erlaubt, hieß es. Dafür aber Erweiterungen des Hauses, wie Balkon, Veranda oder Wintergarten.
Doch: In diesem Wohngebiet in Kolbermoor Süd gibt es allerdings schon mehrere Carports, was anhand eines Planes gezeigt wurde – wie viele es aber genau sind, kann die Verwaltung nicht sagen. Ob dies alles Schwarzbauten sind, wird bezweifelt. Es könnte auch Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gegeben haben.
Aktueller Anlass für die Diskussionen im Bauausschuss war der Antrag eines Kolbermoorers, ein Carport auf seinem Grundstück an der Hechtseestraße errichten zu dürfen – die Maße: 5x6x2,7 Meter. Doch der Bebauungsplan, den die Verwaltung im Bauausschuss zeigte, stammte aus den 70er-Jahren und besagte ein klares „Nein“ zu derlei Vorstellungen.
Stimmen nach „Schwarzbau“ wurden im Gremium deshalb zum Ist-Zustand laut. Das möchte Markus Schiffmann (CSU) aber nicht glauben: „Das können doch nicht alles Schwarzbauten sein.“ Seitens der Verwaltung hieß es daraufhin, dass man es schlicht weg nicht wisse, ob es sich um Schwarzbauten handelt. Schiffmann ließ aber nicht locker: „100 Prozent Schwarzbau glaube ich nicht.“ Außerdem stehen so viele Autos an der Straße, da wären Carports doch sinnvoll. Dem stimmte auch Waltraud Giese (CSU) zu: „Die Bewohner haben ja keine Carports gebaut, weil sie so viel Platz auf der Straße haben, sondern weil die Straßen so eng sind.“ Dagmar Levin (SPD) sagte: „Der, der fragt, ist der Dumme.“ Deshalb schlug sie vor, den Plan zu ändern. Dazu entschloss sich auch das Gremium einstimmig: Die Textstelle wird geändert. „Somit soll grundsätzlich eine Regelung für die Carports getroffen werden, die beantragt werden und die, die bereits bestehen“, so Josef Schrank von der Bauverwaltung. Der Antragsteller darf seinen Carport allerdings so wie geplant nicht bauen – es muss „von allen Seiten befahrbar sein“. Also muss nicht nur die Verwaltung Änderungen vornehmen, sondern auch der Antragsteller.