Kolbermoor/Rosenheim – Wegen mutmaßlichen Drogenhandels hatte sich ein 31-Jähriger aus dem westlichen Rosenheimer Landkreis jetzt vor dem Amtsgericht Rosenheim zu verantworten. Die Belastungen durch einen Drogenkonsumenten waren allerdings an den Haaren herbeigezogen; der 31-Jährige wurde freigesprochen.
Drogenlieferant
seit 2015
Hauptbelastungszeuge war der Bruder seiner Ex-Freundin, den er für kurze Zeit in einem gepachteten Kleinunternehmen beschäftigt hatte. Als dieser im Jahre 2018 wegen Drogenbesitzes verhaftet wurde, benannte der seinen Chef als Drogenlieferanten in den Jahren 2015 und 2016.
Daraufhin durchsuchte die Polizei Wohnung und Betriebsstätte des 31-Jährigen, fand aber nichts, was auf einen Drogenhandel in irgendeiner Form hinweisen würde. Allerdings entdeckten die Beamten ein sogenanntes „Würgeholz“, das zu den verbotenen Waffen zählt. Der Paragraf 31 des Betäubungsmittelgesetzes sage Straftätern im Falle von Offenbarung weiterer Mittäter Strafmilderung zu. Diese „Kronzeugenregelung“ sei für die Polizei hilfreich und nahezu unverzichtbar, betonte ein Hauptkommissar der Kriminalpolizei Rosenheim in der Verhandlung. Dass sie aber auch ihre Schwächen habe, wie in diesem Fall.
Am ersten Verhandlungstag bestritt der Angeklagte heftig, jemals mit Drogen gehandelt zu haben. Allerdings gab er zu, dass er „hin und wieder mal einen Joint geraucht“ habe. Die Vorwürfe gegen ihn rührten letztlich alleine von den Aussagen des verurteilten Bruders seiner früheren Freundin. Der 31-Jährige berichtete auch, dass er unvermittelt von diesem aufgesucht worden sei und dieser ihm Andeutungen gemacht habe, er würde mit ihm gerne „lukrative Geschäfte machen“.
Der als Hauptbelastungszeuge Geladene hatte offenbar keine Lust, der Vorladung Folge zu leisten.
So gab es jetzt einen neuen Termin, bei dem er von der Polizei vorgeführt wurde. Allerdings gab er, wie Richter Wolfgang Fiedler deutlich sagte, „den jämmerlichsten Zeugen ab“, den er je gesehen habe. Er liefere Gedächtnisschwund, Widersprüchliches und Verlegenheit in Reinkultur. Seine Schwester, die ehemalige Freundin des Angeklagten, konnte ebenfalls nichts Erhellendes und schon gar nichts Belastendes aussagen.
So erklärte Verteidiger Rechtsanwalt Florian Wurtin genau so wie der Staatsanwalt, dass ein Handeltreiben mit Drogen dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden könne. Insoweit habe also ein Freispruch zu erfolgen.
Allerdings sei das gefundene Würgeholz fraglos eine verbotene Waffe und frei zugänglich gewesen, so der Staatsanwalt. Deshalb habe eine Bestrafung zu erfolgen, die er mit einer Geldstrafe von 2500 Euro ansetze. Der Verteidiger beantragte in beiden Anklagepunkten Freispruch, weil die gefundene Waffe nicht zweifelsfrei seinem Mandanten zugeordnet werden könne. Richter Fiedler stimmte in der Frage der Betäubungsmittel beiden Anträgen zu und sprach den Angeklagten frei.
Nicht so bei der Waffe: Die sei in dem von ihm zu verantwortenden Raum jedermann zugängig gewesen. Insoweit trage er Verantwortung. Eine Geldstrafe von 2000 Euro soll ihn daran erinnern, dass Waffen dem Waffengesetz gemäß besessen und verwahrt werden müssen.