Kolbermoor – Ein 17-jähriger Schüler aus Kolbermoor hatte am Mittwoch, 21. August 2019, sein Mountainbike an einem Lebensmittelmarkt stehen gelassen. Als er es tags darauf holen wollte, war es verschwunden. Als er am 30. August wieder zu diesem Geschäft kam, erkannte er sein Rad wieder: Ein Unbekannter stellte es gerade vor dem Laden ab.
Der Schüler verständigte die Polizei. Die Polizisten nahmen den 39-jährigen Altenpfleger fest. Der Altenpfleger erklärte allerdings, dass er das Fahrrad in gutem Glauben erworben habe. Und darüber auch einen Kaufvertrag besitze. Diesen könne er jedoch nicht sofort vorweisen. Er müsse ihn erst suchen und würde ihn dann vorlegen.
Wochen später kam der Altenpfleger mit einem „Kaufvertrag“ zur Polizeiinspektion. In diesem war der am Amtsgericht angeklagte Miesbacher, ein Offsetdrucker (38), benannt, von dem er das Bike erworben haben wollte. Infolgedessen war der Offsetdrucker des Diebstahls und der Hehlerei angeklagt. Zur Einvernahme durch die Polizei war er nicht erschienen. Also erging ein Strafbefehl, gegen den er aber Einspruch einlegte.
Vor dem Vorsitzenden Richter Stefan Fritz erklärte er, dass er zur angeblichen Tatzeit an seinem Arbeitsplatz gewesen sei und den Diebstahl nicht begangen habe, ja nicht begangen haben könne. Die Unterschrift auf dem vorgehaltenen Kaufvertrag war auch in keiner Weise identisch mit seiner vorgelegten Unterschrift. Den Altenpfleger, der mit dem gestohlenen Fahrrad angetroffen worden war und der ihn als den Verkäufer benannt habe, den kenne er nur flüchtig aus der Justizvollzugsanstalt Bernau. Dort waren sie beide gleichzeitig inhaftiert.
Der Altenpfleger, der als Belastungszeuge geladen worden war und mit Rechtsanwalt Baron von Koskull als Zeugenbeistand antrat, verweigerte nun die Aussage. Mit der Begründung, dass er sich nicht selbst belasten müsse – was sein gutes Recht ist. Eine weitere Zeugin, die angeblich bei dem Verkauf und der Erstellung des Kaufvertrags anwesend war, trat vor Gericht erst gar nicht an.
So war die Beweislage mehr als dünn. Was den Staatsanwalt dazu brachte, in dieser Sache auf Freispruch zu plädieren. Der Angeklagte tat selbstverständlich desgleichen und der Richter folgte den Anträgen und sprach ihn frei.
Schwierige
Beweisführung
Auf die Nachfrage des nunmehr Freigesprochenen, ob man diese falsche Beschuldigung nicht weiterverfolgen müsse, erklärte ihm der Staatsanwalt: Die Beweisführung gegen seinen ehemaligen Mithäftling würde wohl ebenso schwierig sein wie in diesem Fall, sodass dies wenig Aussicht auf Erfolg böte.