Friedhofsgebühren sorgen für Ärger

von Redaktion

Nach der Erhöhung wird in Kolbermoor sogar die Auflösung von Gräbern diskutiert

Kolbermoor – Dass gestiegene Gebühren nicht zu überschwänglicher Freude führen, liegt in der Natur der Sache. Kosten für die Kolbermoorer Friedhöfe sorgten kürzlich jedoch erneut für Entrüstung bei zahlreichen Bürgern. So entfachte sich Anfang Dezember eine hitzige Diskussion auf Facebook, bei der die Gebühren für einen Grabbesitz heftig kritisiert wurden.

Dabei hatten Kolbermoorer ihrem Ärger im Internet Luft gemacht. „Ich bin heute fast in Ohnmacht gefallen“, schreibt eine Frau, nachdem sie die Post aus dem Rathaus geöffnet habe. Demnach müsse sie nun für fünf Jahre Grabbesitz fast 700 Euro bezahlen.

Kosten steigen teils
um Hunderte Euro

„Wer bitte kann sich das noch leisten?“, fragt sie und verlangt eine Begründung dafür, warum die Stadt nun plötzlich über 400 Euro mehr verlange. „Beinahe das Dreifache als zuletzt!“

Auf Facebook erfährt die Betroffene viel Zustimmung. Etliche Kommentare bestätigen ihre Kritik. Dabei ist von „Frechheit“, „echt traurig“ und „rücksichtslos“ die Rede. Bürger würden hier einfach abkassiert. „Das ist der Grund, warum immer mehr Gräber aufgelöst werden müssen“, schreibt eine weitere Facebook-Nutzerin. „Ob du selbst noch kannst oder nicht, interessiert die Gemeinde nicht. Hauptsache Geld“, so eine andere.

Doch was steckt hinter der heftigen Kritik? Hat die Stadt die Gebühren zuletzt wirklich so dramatisch erhöht? Klar ist: Die gestiegenen Gebühren sind kein neues Thema. Der Stadtrat hatte Ende 2021 geschlossen dafür gestimmt, die Friedhofs- und Bestattungssatzung anzupassen. Für Kolbermoor war die Anpassung der Friedhofsgebühren unumgänglich, da man im vorherigen Haushaltsjahr ein Defizit in Höhe von 175000 Euro erreicht hatte (wir berichteten). Die Stadt ist jedoch nach dem Haushaltsgrundgesetz der Wirtschaftlichkeit dazu verpflichtet, auch bei ihren Friedhöfen annähernd kostendeckend zu arbeiten. Die damals letzte Kostenkalkulation aus dem Jahr 2016 musste überarbeitet werden.

Gebührensatzung
gilt seit Januar

Seit Januar 2022 gilt die neue Satzung bereits. Darin werden nicht nur die Grabnutzungs-, sondern auch die Bestattungsgebühren aufgeführt. Wie die Stadt schon damals mitteilte, trägt die neue Satzung dabei der Tatsache Rechnung, dass immer weniger klassische Erdgrabstellen benötigt werden. Nachgefragt würden immer häufiger Urnengrabstellen, ohne eigene Pflege vorauszusetzen.

Bürgermeister Peter Kloo begründete damals zudem den Spielraum bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren damit, dass Friedhöfe mehr seien als nur Ruhestätten für die Verstorbenen. Sie sind im Idealfall auch für die Lebenden grüne Oasen in der Stadt. Aus dieser „Aufenthaltsfunktion“ für alle ergebe sich der Spielraum bei der Kostenberechnung. Die Kämmerei verwies auch jetzt auf die in der damaligen Sitzung aufgeführten Gründe für die Gebührenanpassung.

Auf dem Städtischen Friedhof an der Von-Bippen-Straße beträgt die Gebühr pro Grabstätte und Jahr beispielsweise für ein Einzelgrab 68 Euro, zuvor waren es 50 Euro. Auf dem Städtischen Friedhof „Am Rothbachl“ sind es im Jahr pro Einzelgrab 77 Euro (zuvor 43 Euro). Noch deutlicher wird die Kostenerhöhung dort beim Doppelgrab (jetzt 135 Euro pro Jahr, zuvor 70 Euro). Für ein Urnenerdgrab zahlt man pro Jahr 57 Euro (zuvor 43 Euro).

Ruhefrist muss
gewahrt bleiben

Aufgrund der gestiegenen Gebühren kam in der Facebook-Diskussion auch die Frage nach einer vorzeitigen Grabauflösung auf. Auf Anfrage der OVB-Heimatzeitungen erklärte nun Daniela Leurich von der Friedhofsverwaltung in Kolbermoor, dass dies grundsätzlich erst nach Ablauf der „Ruhefrist“ möglich sei. Diese erstrecke sich über zehn bis 20 Jahre, je nach Grab und Lage.

Laut Satzung beinhaltet die Nutzungsgebühr die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern beziehungsweise Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind etwa Wege, Treppen und Brunnenanlagen sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen.

Die Gebühren für die jeweiligen Ruhezeiten werden, so Leurich, gleich zu Beginn abgerechnet. Eine Auflösung sei erst nach der abgelaufenen Ruhefrist, also innerhalb eines Verlängerungszeitraumes, möglich.

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