Rosenheim/Kolbermoor – Der 40-jährige Handwerker hat in 20 Jahren eine Vorstrafenliste mit über 30 Eintragungen angesammelt. Mehrfach verbüßte er Haftstrafen, die letztlich auf eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit zurückzuführen sind. Immer wieder wurde er rückfällig, auch, weil häufig das Geld fehlte, kam es zu diversen Beschaffungsdelikten. Auch wurde wegen übermäßigem Alkoholgenuss oft die Polizei gerufen und die Beamten dann beleidigt, attackiert und angegriffen.
Drogen- und
alkoholabhängig
So stand er im Oktober 2022 in Rosenheim vor der Strafrichterin Julia Vogel, wo er die Vorwürfe – Widerstand, Körperverletzung, Beleidigung und kuriose Diebstähle – unumwunden einräumte. Erstmals gestand er sich und dem Gericht ein, dass er wohl abhängig von Drogen und Alkohol sei. Und dass ihm nur eine ernsthafte, geschlossene Therapie helfen könne. „Genug ist genug“, so beschrieb der Kolbermoorer seine „Karriere“.
Eine solche Maßnahme kann das Gericht aber nur nach der Anhörung eines forensisch psychiatrischen Gutachters verhängen. Deshalb wurde das Verfahren ausgesetzt, bis das entsprechende Gutachten vorlag. Der Oberarzt Dr. Josef Eberl vom Inn-Salzach-Klinikum hatte den Angeklagten im Januar begutachtet und legte nun seinen Bericht vor.
Weil das Verfahren über acht Monate ausgesetzt war, musste es ganz neu verhandelt werden. Der Angeklagte blieb aber unverändert bei seinen Geständnissen. Zwei der Vorwürfe wurden nach Paragraf 154 Strafprozessordnung eingestellt, das heißt, es sind Teile des Ermittlungsverfahrens, die im Ergebnis nicht ins Gewicht fallen würden. Alle anderen Vorwürfe fielen in den Zeitraum der offenen Bewährung. Der Gutachter stellte fest, dass sein Proband wenigstens zwei der Taten unter erheblichem Alkohol- und Drogeneinfluss begangen hatte. Insoweit also eine Milderung der Strafe nach Paragraf 21 der Strafgesetzordnung, also verminderte Schuldfähigkeit, eintreten konnte. Darüber hinaus stellte er fest, dass der Angeklagte durch die Hangtaten gesteuert und therapiewillig sei, also ein Maßregelvollzug angemessen und von Erfolgsaussichten begleitet sei.
Der Angeklagte selbst erklärte, dass es mit 40 Jahren allerhöchste Zeit sei, seinem Leben eine andere Richtung zu geben. Erfreulich, so der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag sei, dass der Angeklagte mit seinem Geständnis dem Gericht eine längere Verfahrensdauer und die Vorladung einer Vielzahl von Zeugen erspart habe.
Andererseits sei die enorme Anzahl von Vorstrafen eine Negativ-Liste, die es schwer mache, an eine wirkliche Verhaltensänderung zu glauben. Er wolle dem Mann eine solche Chance aber nicht verbauen. Deshalb beantragte er – neben einer Haftstrafe von 18 Monaten – eine Therapie in einem Maßregelvollzug nach Paragraf 64 StGB, was eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedeute. Diese wird angeordnet, wenn die Gefahr besteht, dass ein Täter, infolge einer Sucht, erhebliche rechtswidrige Taten begehe.
Behandlung als
letzte Hoffnung
Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Timo Westermann stimmte in seinem Plädoyer dem Staatsanwalt größtenteils zu, hielt aber eine Haftstrafe von zwölf Monaten für ausreichend.
Das Gericht urteilte ähnlich. Mit einer Haftstrafe von 16 Monaten blieb sie geringfügig unter dem Antrag des Staatsanwaltes. Dazu sprach es die Hoffnung aus, dass der Angeklagte in der Therapie diese wohl letzte Hoffnung zu nutzen vermöge.