Letzte Chance auf ein normales Leben

von Redaktion

Geschlossene Therapie soll 20-jährigen Kolbermoorer wieder auf die Bahn bringen

Kolbermoor – Wegen Beleidigung, tätlichen Angriffs und Bedrohung von Beamten sowie des fahrlässigen Vollrausches musste sich jetzt ein 20-jähriger Kolbermoorer vor dem Jugendschöffengericht verantworten. Das gab ihm eine letzte Chance, sein Leben ohne eine Gefängnisstrafe in den Griff zu bekommen.

Gesamte Kindheit
in Heimen verbracht

Eine solche Kindheit wünscht man keinem: Von seinen gerade mal 20 Lebensjahren verbrachte der Kolbermoorer 16 Jahre in ständig wechselnden Heimen. Als er gerade mal zwei Jahre alt war, begann seine traurige Odyssee, die bis zu seinem 17. Lebensjahr andauerte. Eine Berufsausbildung hat der heute 20-Jährige nicht. Etliche Versuche sind krankheitsbedingt gescheitert. Er leidet unter einer ausgeprägten Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Symptome sind unter anderem eine krankhafte Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und motorische Unruhe.

Probleme mit Alkohol
und Drogen verdrängt

Der Kolbermoorer versuchte, seine Defizite mit Cannabis und Alkohol zu kaschieren. Ein fataler Fehler, denn im betrunkenen Zustand neigt er immer wieder zu Ruhestörungen und Sachbeschädigungen. Bei den örtlichen Polizeibeamten ist er dafür längst bekannt. Die Liste seiner im Bundeszentralregister gespeicherten strafgerichtlichen Verurteilungen reichen von Körperverletzung über Widerstand gegen Polizeibeamte bis zu mehreren Drogenvergehen.

Besonders schlimm aber war sein Zustand am ersten Weihnachtsfeiertag des vergangenen Jahres. Gleich dreimal musste seinetwegen die Polizei gerufen werden. Er war betrunken. Zweimal erteilten ihm die Beamten einen Platzverweis. Diesen aber negierte er und trank noch mehr.

Am Ende, so war vor Gericht zu hören, soll er an diesem Abend etwa 30 Bier und etliche Jacky-Cola konsumiert haben. Als die Polizei zum dritten Mal eintraf, war der 20-Jährige derart volltrunken, dass er ohne jede Fremdeinwirkung wie ein Brett umfiel. Dabei kam es zwar zu Bewusstseinsstörungen und Atemaussetzern. Trotzdem beleidigte er die Beamten, bedrohte sie und versuchte, sie zu bespucken und zu treten.

Der alarmierte Notarzt vermochte den jungen Mann nur mit dem hochwirksamen Neuroleptikum Haloperidol zu beruhigen. Nur wenige Tage später erlebten Polizei und Notarzt dieses Drama erneut.

Vor dem Jugendschöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Hans-Peter Kuchenbaur berichtete der junge Mann, dass er an diese Vorfälle keinerlei Erinnerung habe.

Der psychiatrischforensische Gutachter Dr. Stefan Gerl, Chefarzt am Inn-Salzach-Klinikum, schätzte ein, dass der Angeklagte in dem beschriebenen Zustand durchaus kontrollunfähig gewesen sein könne. Auch die belegten Blutalkoholmengen würden eine solche Beurteilung unterstützen.

Wie Richter Kuchenbaur erläuterte, bedeute das zwar, dass der Angeklagte nach Paragraf 20 des Strafgesetzbuches schuldunfähig war. Trotzdem bedeute es aber nicht, dass ihn keine Strafe treffen könne, denn der Paragraf 323a des Strafgesetzbuches stellt einen fahrlässigen Vollrausch unter Strafe. Dazu komme, so erläuterte der Richter, dass der Kolbermoorer nur wenige Monate zuvor wegen ähnlicher Taten zu 14 Monaten Jugendgefängnis verurteilt worden war. Und das ohne Bewährung.

Der Haft war er nur entgangen, weil Richter Kuchenbaur ihm damals die Möglichkeit einer Therapie nicht verwehren wollte. Zu einer Therapie kam es jedoch nicht, dafür aber zu neuerlichen Vergehen.

Der Gutachter empfahl dem Gericht, dem jungen Mann durch eine geschlossene Therapie zu helfen – diese Möglichkeit räumt der Paragraf 64 des Strafgesetzbuches ein. Einen möglichen Therapieerfolg wollte er zumindest nicht ausschließen.

Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe informierte über die jungen Jahre des Angeklagten und beschrieb einen deprimierenden Lebenslauf. Zukunftsperspektiven habe er nicht, und wenn doch, dann recht unrealistische. Fraglos müsse aber für den Angeklagten Jugendstrafrecht in Anwendung kommen. Zu klar sei es, dass es sich hier um gravierende Reifeverzögerungen handle.

Der Richter erteilte den rechtlichen Hinweis, dass anstatt der angeklagten Beleidigungen, tätlichen Angriffe und Bedrohungen auch eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches in Betracht komme.

Dies beantragte auch der Staatsanwalt. Er erinnerte an die einschlägigen Vorstrafen, die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die Tatsache, dass die bereits erfolgten Verurteilungen den jungen Mann offenbar nicht zu beeindrucken vermochten.

Aufgestaute Strafen
fließen ins Urteil ein

Die dabei ausgesprochenen Strafen seien ins neue Urteil einzubeziehen. Der Staatsanwalt beantragte eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten im Maßregelvollzug nach Paragraf 64, also eine Therapie in einer geschlossenen Einrichtung: „Wie sonst könnte der Angeklagte daran gehindert werden, immer wieder gleiche Straftaten zu begehen, wenn nicht mithilfe einer Therapie.“

Der Verteidiger, Rechtsanwalt Walter Holderle, vertrat den Mandanten schon in den zurückliegenden Verfahren und kannte ihn daher bestens. Auch er stimmte dem Staatsanwalt im Wesentlichen zu.

Hoffnung auf Struktur
in kaputtem Leben

Sein Mandant müsse Struktur in sein Leben bekommen, was eine geschlossene Therapie in einer Entziehungsanstalt zwingend notwendig mache. Allerdings sei seiner Meinung nach eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten ausreichend.

Richter Kuchenbaur entsprach dem Antrag des Verteidigers. Unter der Voraussetzung, dass der Verurteilte die Therapie erfolgreich absolviere, solle der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden können. Das sei bei diesem Strafmaß möglich. Falls der Kolbermoorer die Therapie allerdings schuldhaft abbreche, müsse er die Gefängnisstrafe verbüßen.

Artikel 5 von 7