Kolbermoor – Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe und zur gleichen Fälligkeit wie im Jahr 2023 festgesetzt. Dies gilt vorbehaltlich der Erteilung anderslautender, schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024, beispielsweise im Falle einer Änderung des Hebesatzes gemäß Paragraf 25 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes oder des Messbetrages.
Laut Angaben der Stadtverwaltung bedeutet dies, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2023 zu entrichten haben.
Der Bescheid hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren wird vom Landkreis Rosenheim erlassen. Sollte kein neuer Bescheid ergehen, gilt die bisherige Festsetzung weiterhin.
Die öffentliche Bekanntmachung dieser Mitteilung ist der Amtstafel neben dem Rathauseingang zu entnehmen. Die Bekanntmachung kann auch auf der offiziellen Webseite der Stadt Kolbermoor unter www.kolbermoor.de nachgelesen werden.