Kolbermoor/Wasserburg – Auf OVB-Anfrage erklärt das Landratsamt Rosenheim, zur geplanten Abschiebung von Fred Sendikadiwa, dass einem abgelehnten Asylbewerber grundsätzlich nur dann eine Aufenthaltserlaubnis vor der Ausreise erteilt werden dürfe, wenn es sich um eine Erlaubnis aus humanitären Gründen handele oder er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. „Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung“, stellt Simone Beigel, Pressesprecherin des Landratsamts, fest.
Um einem abgelehnten Asylbewerber also eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung zu erteilen, müsse dieser aus- und mit einem entsprechenden Visum wieder in das Bundesgebiet einreisen.
Verantwortlich für die Visumserteilung seien die deutschen Auslandsvertretungen. „Grundsätzlich ist immer die Auslandsvertretung im Heimatland der betroffenen Person zuständig“, so Beigel. Hintergrund dessen sei, dass der Bundesgesetzgeber an der strikten Trennung von Asyl- und Erwerbsmigration festhalte.
„Der Bundesgesetzgeber sieht zwei Wege vor, um dauerhaft nach Deutschland zu kommen: den Weg der Geltendmachung humanitärer Gründe (Asylgründe, Verfolgung im Heimatland oder Ähnliches) und den Weg der Arbeitsmigration, weil man in Deutschland arbeiten will“, erklärt Beigel.
Für Arbeitsmigration gilt anderes Verfahren
„Während Personen, die für die Arbeitsmigration nach Deutschland kommen, grundsätzlich im Rahmen des hierfür festgesetzten Visumverfahrens bestimmte Voraussetzungen nachweisen müssen – insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Identitätsklärung, Passvorlage, Arbeitsvertrag – trifft Asylbewerber diese Nachweispflicht nicht.“
Aus diesem Grund müssten Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, diese Prüfungsschritte im Visumverfahren nachholen, wenn sie aus Gründen der Arbeitsmigration in Deutschland leben möchten. „Andernfalls würden Asylgründe nur vorgeschoben, um dann in Deutschland in die Arbeitsmigration zu wechseln“, so Beigel.
Zur kurzen Frist, die dem Asylbewerber gestellt wurde, erklärt die Pressesprecherin Folgendes: „Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag ablehnt, muss in dieser Entscheidung auch eine Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung mit erlassen werden. Hierbei kann eine Frist von sieben bis 30 Tagen zur freiwilligen Ausreise bestimmt werden.“
Das Bundesamt gewähre bei einer „normalen“ Asylantragsablehnung immer 30 Tage zur freiwilligen Ausreise. Sollte der Asylbewerber dieser sogenannten Ausreiseaufforderung in der bestimmten Frist nicht nachkommen, könne er abgeschoben werden. „Die Ausländerbehörden sind gesetzlich verpflichtet, nach dieser Zeit die Aufenthaltsbeendigung zu betreiben und gegebenenfalls in Form der Abschiebung durchzusetzen.“
Ausreisepflichtige Asylbewerber würden von der Ausländerbehörde des Landratsamtes Rosenheim nach Erhalt des Bescheids vom BAMF grundsätzlich nochmals in einem persönlichen Gespräch über ihre Situation informiert. „In diesen Gesprächen findet eine ausländerrechtliche Beratung statt, in der den Betroffenen ihre Möglichkeiten erläutert werden. Denn es gilt der Vorrang der freiwilligen Ausreise, die auch das Landratsamt Rosenheim anstrebt“, erläutert Beigel. Zusätzlich werde den Betroffenen angeraten, sich an die Zentrale Rückkehrberatung in Mühldorf (ZRB) zu wenden.
Die Zentrale Rückkehrberatung biete weitere und vor allem tiefgreifendere Beratungs-, Planungs- und Förderhilfe im Bereich Rückkehr von Asylbewerbern an. Außerdem sei die Beratung durch die ZRB auch unter dem Aspekt sinnvoll, dass sie nicht durch die mit der Aufenthaltsbeendigung vertraute Behörde und damit unabhängig stattfinde.soh