Die Folgen der Cannabis-Legalisierung

von Redaktion

Ordnungsämter und Polizei im Mangfalltal sehen keine großen Veränderungen

Kolbermoor/Bad Aibling – Am 1. April ist das Cannabisgesetz in Kraft getreten. Seitdem ist etwa der Besitz in bestimmten Mengen oder der Konsum für Menschen ab dem 18. Lebensjahr auch in Deutschland erlaubt. Doch natürlich ist das neue Gesetz auch mit Regeln und Verboten verbunden, deren Einhaltung kontrolliert werden muss. Kommt es deshalb für Behörden zu einem deutlichen Mehraufwand?

Gesetzgebung recht
„schwammig“

Eine Frage, die zumindest von den Kommunen recht eindeutig beantwortet werden kann. „In Kolbermoor haben wir aktuell keinen Mehraufwand zu verzeichnen“, erklärt etwa Thomas Rothmayer, Leiter des Kolbermoorer Ordnungsamtes gegenüber dem Mangfall-Boten. So seien durch die Cannabis-Legalisierung derzeit auch keine Veränderungen eingetreten. Ähnlich sieht es in anderen Kommunen, etwa in Bruckmühl, aus. Auch hier sei bislang kein erhöhter Aufwand für die Verwaltung zu erkennen. Um die Frage nach einem Mehraufwand abschließend beantworten zu können, sei es laut Bad Aiblings Ordnungsamtsleiter Martin Haas jedoch noch etwas zu früh. Zudem sei die Gesetzgebung zum Teil recht „schwammig“, so Haas. Die Umsetzung beziehungsweise Kontrolle des neuen Gesetzes „obliegt zum Glück aber nicht der Stadt“. Diese Aufgabe betreffe grundsätzlich in erster Linie die Polizei und nicht die jeweiligen Kommunen.

Auch müsse die Stadt nicht etwa auf gewisse Vorgaben, wie etwa das Cannabis-Verbot in bestimmten Bereichen, in Form von einer Beschilderung, hinweisen. Laut Haas würde dies generell auch gar nicht funktionieren. Denn: „Wenn wir auf alles, was gesetzlich verankert ist, hinweisen müssten, dann würde es nur noch Schilder und Hinweistafeln geben.“ Allerdings sei man von der Cannabis-Legalisierung doch in gewissem Maße auch betroffen, wie Haas verrät. So müssten etwa bei Veranstaltungen, zu denen auch ein Publikum unter 18 Jahren zugelassen ist, Bescheide erlassen werden. Beispielsweise beim „Electrifinity“-Festival vom 21. bis 23. Juni in Bad Aibling würde durch diese Auflage der Veranstalter verpflichtet, das Cannabis-Verbot dort umzusetzen – etwa durch erkennbare Hinweistafeln.

Während die Kommunen bislang also nicht klagen können, ist die Polizei für die Kontrolle und Umsetzung des Gesetzes zuständig. Auf Anfrage des Mangfall-Boten wollte sich die Polizeiinspektion Bad Aibling bislang nicht zu der Thematik äußern.

Noch keine
vernünftigen Daten

Ein Sprecher des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd, welches als Fachaufsicht für Kriminal- und Schutzpolizei fungiert, erklärte jedoch, dass man sich derzeit selbst noch in einer gewissen Findungsphase befinde. Da das Gesetz erst kurze Zeit in Kraft ist, gebe es noch keine vernünftigen Daten, die den Mehraufwand valide beschreiben könnten. Zwar gebe es bislang schon eine kleine Anzahl an Fällen, bei denen entsprechend gegen das Betäubungsmittel verstoßen wurde. Jedoch könne man dadurch noch keine aussagekräftige Auskunft geben. Auch da sich die erlaubten Mengen, etwa für den Cannabis-Besitz, mehrmals geändert hätten.

Bei der täglichen Polizeiarbeit würden die Beamten beispielsweise bei normalen Streifenfahrten mit dem Thema konfrontiert. „Etwa wenn man bemerkt, dass sich ein Autofahrer auffällig verhält oder abgelenkt ist“, so der Sprecher. Neben einem üblichen Alkoholtest könnten die Polizeibeamten, beispielsweise durch spezielle Fragetechniken oder durch das Beobachten von körperlichen Reaktionen, feststellen, ob auch ein möglicher Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Raum steht. „Insgesamt gilt es jetzt einfach, die Situation anzunehmen und das Gesetz praktisch umzusetzen“, so der Polizeisprecher.

Unter 18 Jahren bleibt
Besitz verboten

Klar ist, und das betont auch das Bayerische Staatsministerium, dass der Besitz von Cannabis für Personen unter 18 Jahren verboten ist. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen, an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis.

Cannabispflanzen, Vermehrungsmaterial, wie Samen und Stecklinge, und das geerntete Cannabis sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen, zu schützen, so das Ministerium.

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