Kolbermoor – Wenn in der Dunkelheit einmal wieder Feuerwerksraketen am Himmel „explodieren“ und lautes Knallen zu hören ist, weiß Thomas Rothmayer – sofern nicht gerade Silvester – schon am Abend, dass am folgenden Morgen in seinem Büro im Kolbermoorer Rathaus das Telefon kaum stillsteht und das E-Mail-Postfach voller ist als gewöhnlich: Es hagelt förmlich Beschwerden im Ordnungsamt, dessen Leitung er innehat, und es gibt fast nur eine Frage, um die sich alles dreht: „Wieso wird so etwas genehmigt.“
Keine Genehmigung
notwendig
Die überraschende Antwort: „Die Stadt genehmigt Feuerwerke unterm Jahr überhaupt nicht.“ Wobei bei diesem Thema auch noch unterschieden werden müsse. Gewerblich abgebrannte Feuerwerke der Klasse 2 nach bayerischem Sprengstoffgesetz beispielsweise müssen bei der Regierung von Oberbayern angezeigt werden. Aber auch nur angezeigt, eine Genehmigung ist laut Rothmayer nicht erforderlich.
Dafür müssen nämlich die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nach dem Sprengstoffgesetz erfüllt sein. Das heißt, der Betreffende muss in Besitz eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines sogenannten behördlichen Befähigungsscheins sein. In der Regel seien das Personen, die gewerblich mit solchen Dingen zu tun haben.
Die Regierung von Oberbayern höre ihrerseits die betreffende Kommune und das betreffende Landratsamt lediglich an – für den Fall, dass aus deren Sicht sogenannte Ausschlussgründe vorliegen, die dem Vorhaben entgegenstehen. Dass der Lärmschutz in solchen Fällen meist nachrangig gewertet werde, wisse er selbst seit 2019, als er in der negativen Stellungnahme an die Regierung angeführt habe, dass sich südlich und westlich der vorgesehenen Feuerwerkstelle Wohnbebauung befinde. „Die Berufsfreiheit des Feuerwerkveranstalters wird hier höher gewertet als die Belange der Anwohner“, so Rothmayer. Ein laut Sprengstoffgesetz anzeigepflichtiges Feuerwerk werde meist für zumutbar gehalten. Im Schnitt gebe es in Kolbermoor allerdings auch nur selten mehr als zwei solcher ordnungsgemäß bei der Regierung angemeldete Fälle.
Anders verhalte es sich bei Feuerwerken, die widerrechtlich von Privatpersonen abgebrannt werden, was in Kolbermoor nach groben Schätzungen zwischen drei- und fünfmal im Jahr vorkomme. Die Regierung sei erst bei Feuerwerken ab der Klasse 2 zuständig. Würden Privatpersonen bei der Stadt nachfragen, ob sie bei Privatfeiern ein Feuerwerk abbrennen dürfen, laute die Antwort aus dem Ordnungsamt generell Nein: „Wenn ich ein Feuerwerk bei einem 40. Geburtstag genehmige, mit welchem Argument sage ich es dann bei einem 50. oder 60. Geburtstag, einem Ehejubiläum oder anderen Anlass ab? Damit mache ich Tür und Tor auf, für ein, zwei Feuerwerke an jedem Wochenende“, beschreibt Rothmayer die in diesem Fall restriktive Handhabung. Das gelte auch, wenn derartige Anfragen von Bürgern kommen, die zum Beispiel Restbestände von Silvester noch abbrennen wollen.
Verständnis
für beide Seiten
Dabei zeigt Rothmayer Verständnis für die Anliegen beider Seiten – für diejenigen, die sich über die Ruhestörung beschweren, und diejenigen, die ihre Feier gerne mit einem Feuerwerk krönen wollen. In beiden Fällen versuche er, die Sach- und auch Rechtslage zu erklären.
Zuletzt hatten vor einigen Wochen zwei Feuerwerke innerhalb weniger Wochen nicht nur für jede Menge Anrufe im Ordnungsamt gesorgt, sondern auch für jede Menge Diskussionen in den sozialen Netzwerken. Wobei Rothmayer sofort wusste, dass das Feuerwerk in dem einen Fall ordnungsgemäß angezeigt und legal war, das andere jedoch nicht – und die Beschwerden somit ihre Berechtigung hatten.