Kolbermoor – Geht nun alles ganz schnell? Das Landratsamt Rosenheim hat sich jetzt zum Stand der Dinge rund um die geplante Flüchtlingsunterkunft an der Rosenheimer Straße geäußert. Die Behörde rechnet damit, dass die Arbeiten auf dem Areal bald beginnen werden. „Nach den uns vorliegenden Informationen soll die Bautätigkeit zeitnah aufgenommen werden“, teilte Simone Beigel, Sprecherin der Behörde, auf Anfrage des Mangfallboten mit. Wobei Beigel aber auch betonte, dass die zeitliche Planung der Bautätigkeit „im Entscheidungsbereich des Eigentümers“ liege.
Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab
Derzeit ist rund um das Gelände an der Rosenheimer Straße 62 und 62a noch alles ruhig. Weder sind Bagger vorgefahren, noch tummeln sich dort Bauarbeiter. Sogar der alte schwarze VW, der seit Monaten dort ein eher trauriges Dasein fristet, steht noch vor dem Gebäudekomplex. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, den Eilantrag der Stadt Kolbermoor abzulehnen, könnte sich das aber schon bald ändern.
Nachdem das Landratsamt die Entscheidung der Stadt, den Bauantrag für die Unterkunft abzulehnen, kassiert und die Baugenehmigung erteilt hatte, reichte Kolbermoor gegen die Entscheidung Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München ein. Als Begründung führt die Stadt unter anderem ins Feld, dass das Platzangebot dort für 212 Personen zu gering, die Lage in einem Industriegebiet ungeeignet sei. Um einen Baubeginn noch während des gerichtlichen Streits zu verhindern, hatte die Stadt zudem einen Eilantrag gestellt, der aber seitens des Gerichts zurückgewiesen worden war.
Damit steht dem Start der Bauarbeiten von rechtlicher Seite nichts mehr im Wege. Würde die Stadt aber mit ihrer Klage vor Gericht Recht bekommen, müsste der Investor – die Quartier Kolbermoor Projekt GmbH mit Sitz in Wörth an der Isar, die sich bislang auf mehrere OVB-Anfragen nicht geäußert hat – die bis dato errichteten Gebäudeteile wieder entfernen. Wenngleich die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts zum Eilantrag vermuten lässt, dass die Stadt Kolbermoor mit ihrer Klage das Nachsehen haben könnte.
So teilte Sprecher Joel Hollaender jüngst mit, dass sich aus Sicht des Gerichts das Vorhaben „hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung“ durchaus in die „maßgebliche Umgebung“ einfüge: „Unzumutbare, das Rücksichtnahmegebot verletzende Einschränkungen der vorhandenen Gewerbebetriebe, insbesondere hinsichtlich unzulässigem Lärm oder Verkehr, sind aufgrund der konkreten städtebaulichen Situation, in die das Vorhaben eingebettet wird, nach summarischer Prüfung nicht zu erwarten.“
Gegenüber dem Mangfallboten macht das Landratsamt Rosenheim auch nochmals die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit der Unterkunft deutlich. „Der Landkreis Rosenheim hat die Unterbringungsquote noch nicht erfüllt und ist sogar der Landkreis in Oberbayern mit der niedrigsten Erfüllungsquote“, teilt Behördensprecherin Beigel mit. „Daher erfolgt auch weiterhin eine regelmäßige Zuweisung durch die Regierung von Oberbayern.“ Die Behörde gehe aufgrund der Quotenregelung auch nicht davon aus, „dass der Landkreis Rosenheim zeitnah eine deutliche Abnahme der Flüchtlingszahlen erfahren wird.“
Dass in den Kommunen für die Unterbringung der Geflüchteten neue Unterkünfte entstehen müssen, hängt nach Einschätzung des Landratsamtes vor allem mit dem „ausgereizten Wohnungsmarkt“ in der Region zusammen. Beigel: „Da Möglichkeiten auf dem Wohnungsmarkt fehlen, müssen wir auf anderen Wegen unserer Pflicht zur Unterbringung von Geflüchteten nachkommen.“
Aktuell keine Gespräche mit Stadt
Die Behörde wird nun zunächst einmal die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München über die Klage der Stadt Kolbermoor gegen die Baugenehmigung abwarten. Gespräche mit der Kommune im Hinblick auf das Projekt sind aktuell nicht geplant. „Wir stehen derzeit nicht in einem aktiven Austausch mit der Stadt Kolbermoor bezüglich der geplanten Flüchtlingsunterkunft“, so Beigel.
Das Rosenheimer Landratsamt will nach derzeitigem Stand der Dinge erst mit der Stadt Kolbermoor in Kontakt treten, „sobald die Fertigstellung der geplanten Flüchtlingsunterkunft durch den Eigentümer bevorsteht.“ Beigel: „Dieser Austausch soll mit ausreichend zeitlichem Vorlauf vor der tatsächlichen Nutzungsaufnahme der Einrichtung stattfinden.“