Kolbermoor – Viele Kolbermoorer haben sich in den vergangenen Wochen wohl verwundert die Augen gerieben: In gefühltem Rekordtempo wird an der Rosenheimer Straße 62 und 62a die Flüchtlingsunterkunft hochgezogen, die künftig bis zu 212 Menschen beherbergen soll. Das Problem: Die durch das Landratsamt Rosenheim erteilte Baugenehmigung ist zwar aktuell gültig, nachdem ein Eilantrag der Stadt Kolbermoor vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München gescheitert war. Allerdings steht noch die Hauptverhandlung aus, nachdem die Kommune gegen die Baugenehmigung geklagt hatte. Doch was passiert eigentlich mit dem Bau, wenn die Stadt recht bekommen sollte? Eine Frage, auf die es eine kuriose Antwort gibt.
Verweise auf den
Grundstückseigentümer
Seit Anfang Februar können Passanten an der Baustelle zwischen HEM-Tankstelle und dem Unternehmen „Dynatect“ ein reges Treiben beobachten: Wurde nach dem Abriss des Bestandsgebäudes zunächst eine Grundplatte gegossen, konnten die Kolbermoorer in den vergangenen Wochen fast täglich deutliche Fortschritte beim Hochziehen des ersten von zwei Gebäudekomplexen erkennen. Mittlerweile sind bereits drei Geschosse des ersten Riegels erkennbar. Laut Aussagen eines Bauarbeiters vor Ort soll nach der Fertigstellung des ersten Gebäudes zügig mit dem zweiten Riegel begonnen werden.
Ein Vorgang, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Stadt Kolbermoor hatte den Bauantrag für die Unterkunft zwar mehrmals abgelehnt, deren Entscheidung war allerdings später durch das Landratsamt Rosenheim als Aufsichtsbehörde kassiert und die Baugenehmigung erteilt worden. Wogegen die Kommune schließlich Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München eingereicht hatte. Zudem wollte die Stadt einen Baubeginn bis zur endgültigen Entscheidung durch einen Eilantrag verhindern, was allerdings scheiterte.
Doch mit einem Urteil im Hauptverfahren ist wohl nicht so schnell zu rechnen. „Ein Termin für die mündliche Verhandlung ist nicht angesetzt“, teilt dazu Richterin Joana Fröhlich, Pressesprecherin am Bayerischen Verwaltungsgericht, auf OVB-Anfrage mit. „Eine Terminierung ist derzeit nicht absehbar.“ Die Stadt Kolbermoor selbst will den Baubeginn sowie die Baufortschritte nicht groß kommentieren. „Der Bauwerber hat sein Recht, mit dem Bauen zu beginnen, wahrgenommen“, teilt dazu Stadtsprecher und Stadtmarketing-Leiter Christian Poitsch kurz und knapp mit. Seitens der Bürger habe es zum Baubeginn auch „keinerlei Rückmeldung“ gegeben.
Das Landratsamt Rosenheim, das die Gebäude vom Bauherren, der Quartier Kolbermoor Projekt GmbH aus dem niederbayerischen Wörth an der Isar, für die Unterbringung von Geflüchteten anmieten wird, gibt sich bei Fragen rund um die Einrichtung ebenfalls zugeknöpft. So teilt die Behörde beispielsweise auf die Frage nach Terminen für die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme mit: „Grundsätzlich ist die Bauabteilung des Landratsamtes Rosenheim als Genehmigungsbehörde im Austausch mit dem Investor. Für Fragen hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Maßnahme bitten wir Sie dennoch, sich an den Grundstückseigentümer zu wenden.“ Was das OVB auch wiederholt getan hat – und wiederholt keine Antwort bekam.
So bleibt die Frage, ob die ersten Flüchtlinge an der Rosenheimer Straße vielleicht sogar noch vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts einziehen könnten, derzeit rein spekulativ. Was auch die Stadt Kolbermoor so sieht. Die Kommune hält es zumindest für „vorstellbar, dass die Baumaßnahme abgeschlossen ist, bevor ein Urteil ergangen ist“, teilt Poitsch dazu mit, der zudem klarstellt: „Wir haben weder Einfluss noch Kenntnis über den Zeitplan des Verwaltungsgerichts in dieser Angelegenheit.“
Und noch eine weitere Frage wird bis zu einem Urteilsspruch – vielleicht sogar darüber hinaus – unbeantwortet bleiben: Was passiert eigentlich mit den derzeit entstehenden Bauten, sollte die Klage der Stadt gegen die Baugenehmigung Erfolg haben?
Entscheidung kann
im Landratsamt fallen
„Die Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung führt nicht aus sich heraus zu der Verpflichtung des Bauherren, ein bereits verwirklichtes Bauvorhaben zu beseitigen beziehungsweise eine ursprünglich genehmigte Nutzung zu unterlassen“, so Gerichtssprecherin Fröhlich. „Eine derartige Verpflichtung setzt eine eigenständige bauaufsichtliche Anordnung voraus, die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt.“
Was dem Ganzen dann doch eine recht kuriose Note verleiht: Denn bei der seitens des Gerichts erwähnten Behörde handelt es sich nicht um den Kläger, die Stadt Kolbermoor, die die Baugenehmigung anfechtet. Sondern um das Landratsamt Rosenheim als untere Bauaufsichtsbehörde, die die Baugenehmigung einst erteilt hatte. Heißt wiederum: Selbst wenn die Stadt Kolbermoor vor Gericht gewinnt, wäre sie von der Entscheidung des Landratsamtes Rosenheim abhängig.