Soul-Legende Marvin Gaye (Mitte) „beeinflusste“ sowohl Ed Sheeran (li.) als auch Robin Thicke. © Afp Photo
Der Bass war nicht zu überhören: Queen und Vanilla Ice einigten sich bei „Ice Ice Baby“. © imago stock, RICHARD DREW/AP
Seit über 20 Jahren liegen Moses Pelham sowie Sabrina Setlur (o.) und die Band Kraftwerk im juristischen Clinch. © Johannes Löhr, H. Fricke/dpa, B. Kammerer/AP
„Bitte, bitte, bitte, lass mich in Ruh’!“, rappt Sabrina Setlur in ihrem Song „Nur mir“ von 1997. Doch den Gefallen tut ihr Ralf Hütter, das letzte verbliebene Gründungsmitglied der legendären Band Kraftwerk, nicht. Seit nunmehr 20 Jahren schwelt ein Rechtsstreit um zwei Sekunden Musik, der sogar vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) landete.
Produzent Moses Pelham hatte 1997 eine kurze Sequenz aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ unter Setlurs Song gelegt – in veränderter Form, als Endlosschleife. Kraftwerk klagten, und die Gerichte stehen bis heute vor der Frage: Alles nur geklaut? Zählt hier das Urheberrecht? Oder die Kunstfreiheit, die durch den neuen Kontext gegeben ist? Beim Gang durch alle Instanzen gewannen mal Kraftwerk, mal Pelham. Zuletzt gab das Oberlandesgericht Hamburg der Kraftwerk-Klage für den Zeitraum bis Juni 2021 statt. Seitdem gilt ein neues, EU-weites Urheberrecht. Die Vervielfältigung eines Werks als sogenannter Pastiche ist demnach zulässig. Ein Pastiche bedeutet die Nachahmung von Stil oder Ideen eines Künstlers. Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte nun vom EuGH eine Definition: Was genau ist beim Sampling ausnahmsweise erlaubt?
Der Endlos-Fall erinnert an spektakuläre Streitigkeiten in der Musikgeschichte:
George Harrison vs. The Chiffons: Dem Ex-Beatle wurde 1976 ein „unbewusstes Plagiat“ vorgeworfen. Das Gericht entschied, dass die Melodie von „My sweet Lord“ der von „He’s So Fine“ der Chiffons entsprach, wollte aber keine direkte Absicht erkennen.
The Beach Boys vs. Chuck Berry: Die Melodie von „Surfin’ U.S.A.“ und die von Berrys „Sweet little Sixteen“ sind praktisch identisch. Vor Gericht einigte man sich darauf, ihm die Urheberrechte zu überlassen. Schon die Beatles hatten sich bei Berry bedient: John Lennons „Come together“ klang verdammt nach „You can’t catch me“ (1956). Der Rechteinhaber des Songs, Morris Levy, zeigte sich vor Gericht erfinderisch: Statt einer Entschädigung wollte er die Rechte an drei weiteren Lennon-Songs. Der willigte ein.
Vanilla Ice vs. Queen/David Bowie: Im HipHop der Achtziger wurde nach Herzenslust gesampelt – klar, dass das bald die Anwälte auf den Plan brachte. Einer der bekanntesten Fälle: „Ice Ice Baby“ (1990), das die markante Basslinie von „Under Pressure“ nutzt. Man einigte sich: Queen und Bowie wurden als Autoren genannt.
The Verve vs. The Rolling Stones: Verve-Frontmann Richard Ashcroft nutzte für „Bitter Sweet Symphony“ (1997) ein Sample aus einer orchestralen Version des Stones-Songs „The last Time“, obwohl er die Rechte nicht hatte. Aufgrund der Klage verdienten The Verve kaum Geld an ihrem Mega-Hit. Erst 2019 einigte man sich, Ashcroft erhielt die Autorenschaft zurück.
Robin Thicke/Pharrell Williams vs. Marvin Gaye: „Blurred Lines“ war der Hit von 2015. Außerdem klang er auf und nieder wie „Got to give it up“ (1977). Gayes Erben klagten und bekamen 7,4 Millionen US-Dollar Entschädigung zugesprochen.
Ed Sheeran vs. Marvin Gaye: Ed Sheeran hatte 2023 mehr Glück. Die Erben des Co-Autors von Gayes „Let‘s get it on“ warfen ihm vor, Akkordfolgen und den Rhythmus kopiert zu haben. Die Klage wurde abgeschmettert.
Im aktuellen Fall erklärte der EuGH gestern, dass es eine Ausnahme vom Urheberrecht nur bei Schöpfungen gebe, die an das Originalwerk erinnern, aber wahrnehmbare Unterschiede dazu aufweisen – und einige der Elemente nutzen, „um mit dem Werk einen künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen“. Ob Pelham und Kraftwerk diesen Dialog führen, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.JOHANNES LÖHR