Grundsicherung: Hilfe in höchster Not

von Redaktion

Miete für die Wohnung, Heizkosten, ein warmes Mittagessen: Immer mehr Ältere können sich das von ihren schmalen Renten nicht leisten. Sie schämen sich für ihre Armut, gehen aber nicht zum Sozialamt. Dabei könnten sie dort die Grundsicherung im Alter beantragen. Ein Überblick.

VON BARBARA WIMMER

Die Zahl ist schon erschütternd genug, die Dunkelziffer aber noch viel schlimmer: Grundsicherung im Alter beziehen in Deutschland 566 000 Rentner – weil sie sonst nicht über die Runden kämen. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) geht allerdings von deutlich mehr als einer Million Senioren aus, die eigentlich Anspruch auf diese Leistung hätten, aber lieber darauf verzichteten, einen Antrag zu stellen – weil sie etwa ihre Armut aus Scham lieber verbergen wollten. Deshalb beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Grundsicherung im Alter:

Ab wann erhält man Grundsicherung?

Wer sein reguläres Renteneintrittsalter erreicht und ein Einkommen von unter 865 Euro pro Monat hat, sollte den Anspruch auf Grundsicherung in jedem Fall prüfen lassen. Da die Grundsicherung eine eigenständige Sozialleistung ist, muss sie explizit beantragt werden.

Wo stellt man den Antrag?

Denn Antrag stellt man beim zuständigen Sozialamt, im Bereich „Grundsicherung“. Es entscheidet dann im Einzelfall über die Höhe einer Zahlung. Der Antrag kann aber auch bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingereicht werden; diese leitet ihn dann weiter.

Wie hoch sind die Zahlungen?

Das richtet sich neben dem eigenen Einkommen – und dem des Partners – auch nach der Region. Grundsätzlich gilt: Der Regelbedarfssatz des Bundes liegt für Alleinstehende mit eigenem Haushalt derzeit bei 424 Euro; zum 1. Januar 2020 steigt er um 8 Euro auf 432 Euro. Zum Vergleich: Die Landeshauptstadt München zahlt hier mehr als den Regelsatz – nämlich insgesamt 445 Euro. Der Regelbedarf deckt Ausgaben für das tägliche Leben wie Kleider, Haushaltsgeräte, Nahrung und Reparaturen ab. Unabhängig davon bekommen Empfänger Geld für Miete und Nebenkosten, wie Heizung. Berücksichtigt werden die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten. Um zu ermitteln, was angemessen ist, greifen die Sozialhilfeträger vor allem auf den örtlichen Mietspiegel zurück.

Was kann noch übernommen werden?

Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können vom Amt übernommen werden – außer der Betroffene ist pflichtversichert: Für Rentner gilt das etwa, wenn sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert waren. Das Einkommen der erwachsenen Kinder spielt indes, anders als bei der Sozialhilfe, keine Rolle für die Berechnung – außer es liegt bei mehr als 100 000 Euro im Jahr. Zusätzlich erhalten bestimmte Gruppen für ihren Mehrbedarf auch pauschal einen Betrag von 17 Prozent des jeweiligen Regelsatzes – dies betrifft laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales etwa Gehbehinderte. Als Teil der Grundsicherung kann zudem ein sogenannter einmaliger und sonstiger Bedarf gefördert werden – etwa die Erstausstattung der Wohnung.

Welche Unterlagen muss man einreichen?

Zuerst wird der Bedarf ermittelt und danach werden alle Teile des Einkommens und des anzurechnenden Vermögens davon abgezogen. Am besten sollte man also alle Unterlagen, die den Bedarf nachweisen können, parat haben, konkret: Rentenbescheid, Mietvertrag mit aktueller Miete, Unterhaltszahlungen, zudem alle Nachweise zu vorhandenem Vermögen und Kontoauszüge der vergangenen drei Monate. Ist der ermittelte Bedarf höher, wird dann der Unterschied ausgezahlt. (mit dpa-Material)

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