Mehr Kenntnisse sind wünschenswert
PRIVATHALTER
>> Wer nicht gewerblich mit Tieren umgeht, ist Privathalter. Und für den gilt der Paragraf 2 des Tierschutzgesetzes: „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss 1. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unt