München – Die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) für Arzneimittel im ambulanten Bereich sind bundes- und bayernweit im Jahr 2021 erneut kräftig gestiegen: Brutto legten die Ausgaben auf Datenbasis der GKV-Arzneimittelschnellinformation im Bund um 5,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr auf 52,18 Milliarden Euro zu. In Bayern stiegen die Ausgaben überproportional um 8,7 Prozent auf 7,77 Milliarden Euro. Die Zahl der Verordnungen blieb jedoch weitgehend konstant, meldet der BKK Landesverband Bayern.
Im Langzeitvergleich 2021 zu 2010 stieg der Bruttoumsatz je Versicherten bundesweit um 48 Prozent, bayerweit waren es 56 Prozent. Sigrid König, Vorständin des BKK Landesverbandes Bayern: „Besonders stark belasten hochpreisige patentgeschützte Arzneimittel die GKV, da diese im ersten Jahr der Markteinführung keine Preisobergrenze haben. Auch die zunehmenden Volkskrankheiten fallen ob der Masse an verordneten Medikamenten zur Behandlung von Bluthochdruck und Co. ins Gewicht. Dabei wären Arzneimitteltherapien über Lebensstilveränderungen oft vermeidbar.“
So seien nicht nur die teuren Arzneimittel in der Immun- oder Krebstherapie Grund der steigenden Kosten, sondern auch die Arzneimittel, die bei Volkskrankheiten wie Diabetes, Bluthochdruck oder chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) bei sehr vielen Patienten eingesetzt werden. svs
Karlsruhe – Wenn große Brüste für gesundheitliche Probleme sorgen, muss die Krankenkasse möglicherweise die Kosten für eine Brustverkleinerung tragen. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen: S 16 AS 2698/20). Geklagt hatte eine 42-Jährige, die aufgrund ihrer großen Brüste chronische Nacken- und Rückenschmerzen hatte. Krankengymnastik, Rückentraining und eine ambulante Schmerztherapie brachten keine Besserung. Daraufhin bestätigten die Gynäkologin und der Orthopäde der Patientin, dass eine Brustverkleinerung notwendig sei.
Die Krankenkasse weigerte sich jedoch, die Kosten für die OP zu tragen. Stattdessen brachte sie einen anderen Therapievorschlag ein: Die Patientin solle abnehmen, weil ein Zusammenhang zwischen ihrer Brustgröße und ihrer Adipositas bestehe. Die Frau zog vor Gericht – mit Erfolg. Das Sozialgericht befand, ein Gewichtsverlust alleine würde das Brustgewebe nicht ausreichend verringern. dpa