Nicht jeder Mensch mag Katzen! Dabei kann er sich sogar auf das Bundesnaturschutzgesetz berufen. Dort steht: „Wer seine Katze frei herumlaufen lässt in dem Wissen, dass sie zur Vogeljagd neigt, verstößt gegen § 44 Absatz 1, Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn keine Maßnahmen gegen die Gefährdung von Vögeln unternommen werden.“ Die Untere Naturschutzbehörde kann eine Anordnung erlassen, welche Maßnahmen der Katzenhalter zum Vogelschutz treffen muss, wenn der Nachbar eine herumstreifende Katze meldet, weil er Schaden für die Vögel befürchtet. Außerdem gilt das Eigentumsrechts (§ 1004 BGB). Es gibt Urteile, dass Nachbarn eine „ortsübliche Anzahl“ von Katzen dulden müssen, im Sinne einer guten Nachbarschaft ist es immer sinnvoll, eine geplante Katzenhaltung vorher abzusprechen.