München – „Die Patientenverfügung kommt erst zur Anwendung, wenn zu erwarten ist, dass es kein Zurück aus dem Zustand des Patienten mehr gibt und man mit einem Todeseintritt rechnen muss“, erklärt Anwältin Constanze Zientek. Es geht also um den Willen einer Person, die ohne lebenserhaltende Maßnahmen` sterben würde. „Der Bundesgerichtshof stellt hohe Ansprüche an den Inhalt“, ergänzt Dr. Thomas Fritz.
„Im Jahr 2016 haben die Richter in einem Urteil wohl einen Großteil der Patientenverfügungen zu Fall gebracht, indem sie klarstellten, dass die pauschale Formulierung ,Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu ungenau und damit ohne Wirkung ist“, erklärt Rechtsanwältin Zientek und führt aus: „Die Richter verlangten, dass aus der Verfügung klar hervorgehen muss, dass sich der Betroffene Gedanken über bestimmte Behandlungen gemacht hat, etwa über künstliche Ernährung oder die Einnahme von Antibiotika.“
■ Wichtig für nicht verheiratete Paare
Zudem kann in der Patientenverfügung auch geregelt werden, wem der behandelnde Arzt Auskunft erteilen darf. Dies ist vor allem wichtig für nicht verheiratete Paare, damit der Lebensgefährte Auskunft über den medizinischen Zustand des Kranken erhält. Weiter empfehlen die Experten, in die Verfügung zu schreiben, dass eine nahestehende Person eines Bewusstlosen entscheiden kann, ob er operiert werden soll, wenn nicht klar ist, ob die OP das Leben des Betroffenen wirklich verlängert oder ob sie ihm nur Schmerzen bereitet. Besteht nur der Hauch einer Chance auf Besserung, muss der Arzt ohne diesen Passus im Zweifel operieren.
SVS