Die Vorsorgevollmacht

von Redaktion

Kontovollmacht und Betreuung bei Geschäftsunfähigkeit

München – Die Vorsorgevollmacht ist eine Generalvollmacht für den Fall, dass jemand durch einen Unfall oder eine Krankheit seine Geschäfte nicht mehr selbst regeln kann. Sie umfasst auch die Bankgeschäfte. Damit die Vorsorgevollmacht auch für Immobiliengeschäfte wirksam ist, sollte sie notariell beglaubigt sein beziehungsweise die Unterschrift vor einem Notar geleistet werden (unterschriftsbeglaubigt). Ansonsten muss der Bevollmächtigte dann, wenn er ein Immobiliengeschäft machen will, sich zuvor vom Betreuungsgericht für das Geschäft als gesetzlicher Betreuer einsetzen lassen.

Wer mehrere Personen in der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen will, kann dies tun. Nur sollte er unbedingt festlegen, wer im Streitfall das letzte Wort haben soll, also wen das Gericht als gesetzlichen Betreuer einsetzen soll, rät Dr. Thomas Fritz und erklärt: „Denn bei Streit zwischen den Bevollmächtigten kann das Gericht die Vorsorgevollmacht einziehen und einen außenstehenden gesetzlichen Betreuer einsetzen.“ Zudem rät der Anwalt, dass der Vorsorgebevollmächtigte und der Bevollmächtigte in der Patientenverfügung dieselbe Person sein sollte, sonst drohen Konflikte.

■ Nur an Vertraute und niemals an Fremde

Da der Vorsorgebevollmächtigte im Prinzip alles machen kann, etwa auch das ganze Geld abheben, muss es sich wirklich um eine Vertrauensperson handeln, stellt Dr. Thomas Fritz klar. Er warnt: „Eine Vorsorgevollmacht an Fremde, also etwa die nette Nachbarin, ist ganz schlecht.“

Die Alternative zur allumfassenden Vorsorgevollmacht ist eine Betreuungsverfügung. In dieser legt man fest, wen das Gericht im Bedarfsfall zum Betreuer oder zur Betreuerin bestimmen soll, oder auch, wen auf keinen Fall. Ein gesetzlicher Betreuer wird einmal im Jahr vom Gericht kontrolliert. Will er oder sie Grundstücke verkaufen oder mit größeren Geldbeträgen hantieren, muss das zuvor beim Betreuungsgericht beantragt werden.

■ Jeder braucht ein Testament

Ein Testament zu haben, ist beinahe jedem anzuraten, stellt Dr. Fritz klar. Auch Alleinstehenden: „Ohne letzten Willen hinterlassen Sie unter Umständen anderen Menschen Probleme, etwa dem Vermieter, der beispielsweise nicht weiß, an wen er sich wenden soll, wenn er die Wohnung ausräumen will.“ Da sich Interessen und Umstände ändern, rät Dr. Fritz, ein Testament alle fünf Jahre zu überprüfen, ob es noch den Wünschen entspricht.

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