Beim Verkauf von rezeptfreien, aber apothekenpflichtigen Medikamenten über das Internet muss auf den Datenschutz geachtet werden. Kunden müssen ausdrücklich in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt in Luxemburg entschied. In dem Fall hatten zwei deutsche Apotheken gestritten. Die eine verkauft seit 2017 Medikamente über Amazon. Wenn diese bestellen, müssen sie verschiedene Informationen angeben. Der andere Apotheker klagte dagegen. Er will erreichen, dass sein Konkurrent die Mittel nicht länger über das Internet verkaufen darf, solange die Kunden nicht vorab in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einwilligen können. Der Bundesgerichtshof fragte den EuGH, ob es sich überhaupt um Gesundheitsdaten handle, wenn für den Medikamentenkauf kein ärztliches Rezept notwendig ist. Das bejahte der EuGH. Bei der Onlinebestellung eingegebene Daten wie etwa Name, Lieferadresse und Informationen, die für die Individualisierung der Medikamente notwendig seien, stellten Gesundheitsdaten dar. Der Verkäufer müsse Kunden also deutlich und vollständig über die Datenverarbeitung informieren, und ihre ausdrückliche Einwilligung zu dieser Verarbeitung einholen. Aus den Daten könne nämlich auf den Gesundheitszustand geschlossen werden, erklärte der EuGH