Haustiere im Paragrafen-Dschungel

von Redaktion

Ein Katzennetz am Balkon kann für Streit sorgen. © dpa

Sehen zwar gefährlich aus, sind aber ganz harmlos: Bartagamen dürfen in Terrarien gehalten werden. © Burgi/dpa

Ungefährliche Kleintiere wie Meerschweinchen sind grundsätzlich erlaubt. © Richter/Mauritius

Zieht ein Hund mit in eine Mietwohnung ein, muss je nach Mietvertrag meist der Vermieter informiert oder sogar um Erlaubnis gefragt werden. © Rodriguez/Mauritius

München – In fast jedem zweiten Haushalt (45 Prozent) lebt ein Haustier – doch wer zur Miete wohnt, kann sich nicht jeden tierischen Mitbewohner zulegen, sondern muss – abhängig von den konkreten Formulierungen im Mietvertrag – den Eigentümer der Wohnung oder des Hauses um Erlaubnis fragen. Anja Franz vom Mieterverein München beruhigt jedoch: „Ein generelles Verbot ist nicht zulässig.“

Schon 1993 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Tierhaltungsverbot Mieter verhältnismäßig stark benachteiligt. Ein Hundeliebhaber war vor das Oberste Gericht gezogen. Klauseln wie „jegliche Tierhaltung ist untersagt“ oder „die Haltung von Hunden und Katzen ist grundsätzlich verboten“ sind unwirksam. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass nun jede Tierhaltung erlaubt ist, so Mietexpertin Anja Franz: „Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Die Interessen des Mieters und die Interessen des Vermieters müssen gegeneinander abgewägt werden.“

Zu den Pflichten des Mieters gehört es, dass die neuen Mitbewohner nicht zu Belästigungen führen. Ungeputzte Gehege können stinken, bellende Hunde oder streunende Katzen die Nachbarn stören. „Natürlich haftet der Besitzer auch immer für Schäden, die das Tier verursacht“, so Anja Franz.

Bei harmlosen Kleintieren haben Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis, dass diese in die Wohnung einziehen dürfen. Dazu zählen zum Beispiel Vögel, Hamster oder Kaninchen. Auch Fische an sich stören nicht. Läuft das Aquarium aus und es kommt zum Wasserschaden, sei dies eben das Risiko des Mieters: „Aber auch Wasserbetten können kaputtgehen“, so Anja Franz. Ungefährliche Reptilien wie z.B. Bartagame in Terrarien sollten ebenfalls kein Problem darstellen. Ausgenommen sind jedoch giftige oder auch gefährliche Tiere wie Würgeschlangen, so Anja Franz, die sich an einen Mandanten erinnert, der in einer Ein-Zimmer-Wohnung drei Würgeschlangen hielt und dem gekündigt wurde: „Wer solche Tiere pflegt, muss seinen Vermieter informieren.“ Ist dieser ebenfalls ein Schlangenfan und erlaubt die Haltung, dann sei alles fein.

Bei Hunden und Katzen hat der Vermieter, wenn er dies möchte, ein Mitspracherecht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es jeweils auf die Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere sowie auf die Art, Größe und den Zustand der Wohnung ankommt, so Anja Franz: „Zwei Doggen in einer kleinen Wohnung gehen nicht, ein Pinscher in einem 150-Quadratmeter-Loft schon.“ Der Vermieter muss detailliert begründen, warum er gegen das Einziehen von Hunden und Katzen ist. Häufig jedoch seien die Gründe wenig stichhaltig. Anja Franz: „Da will der Vermieter eben einfach keinen Hund in der Wohnung dulden.“

Ihr Recht auf Tierhaltung durchzusetzen, fällt Mietern jedoch schwer: „Als Mieter müsste man einen Prozess führen und das scheuen die meisten natürlich.“ Für die Mietrechtsexpertin ist es ein großes Problem, dass gerade Menschen mit Hunden sich oft schwertun, eine Wohnung zu finden. Dennoch sei es nicht zulässig, bei einer Besichtigung zu sagen, man hätte kein Haustier, und dann mit einem Hund einzuziehen: „Das geht halt nicht.“

Erlaubt der Vermieter die Haltung eines Hundes oder einer Katze, könne übrigens nicht davon ausgegangen werden, dass automatisch auch ein zweites Tier willkommen ist. Anja Franz: „Zwei Katzen können mehr Unfug machen als eine. Auch da braucht man die Zustimmung des Vermieters.“ Immer erlaubt sei jedoch, dass ein Hundebesitzer samt Tier zu Besuch kommt und auch übernachtet. Die Urlaubsbetreuung von Tieren sei oft ein Streitfall, den Vermieter verbieten wollen – aber eine vorübergehende Betreuung von wenigen Wochen müsse geduldet werden, so Anja Franz.

Auch Blinden- oder sogenannte Assistenzhunde sind von einem Verbot ausgenommen, so Anja Franz: „Es geht ja immer um eine Interessensabwägung.“ Ist der Mensch nachgewiesenermaßen auf tierische Unterstützung angewiesen, darf die Haltung nicht einfach untersagt werden. Da hat das Bedürfnis des Mieters dann ein größeres Gewicht als das Interesse des Eigentümers.

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