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Wie Sie sich wehren

von Redaktion

Ärzte können Patienten gut unterstützen. © PantherMedia

München – Es passiert häufig: Krankenkassen lehnen von Ärzten verordnete Leistungen ab, etwa Anträge auf Reha, Psychotherapie, Haushaltshilfe oder die Übernahme von Fahrtkosten. Hier sollten die Patienten nicht gleich aufgeben, sondern binnen eines Monats Widerspruch einlegen.

Für den Widerspruch reicht ein formloses, persönlich unterschriebenes Schreiben mit Aktenzeichen und Datum der Ablehnung. Achtugn: Ein Widerspruch per Telefon oder E-Mail ist nicht gültig. Im Widerspruch sollten Patienten erklären, warum sie die Leistung benötigen – und auch ihren Arzt beziehungsweise das behandelnde Krankenhaus bitten, ausführlich zu begründen, warum eine Leistung medizinisch geboten ist.

Um den Zugang des Widerspruchs innerhalb eines Monats nach der Ablehnung nachzuweisen, bietet sich ein Einwurfeinschreiben an. Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Widerspruch zu prüfen. In gut 40 Prozent der Fälle genehmigen sie die Leistung dann doch.

Lehnt die Kasse trotz Widerspruch ab, kann man vor dem Sozialgericht klagen – am besten mit Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht. Achtung: Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, muss den Prozess bezahlen, wenn er verliert. Falls Sie bei einer Klage Hilfe benötigen, können Sie sich an die Sozialverbände wie den VDK oder den SoVD wenden.
SVS

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