Dr. Christian Ude Präsident der Landesapothekerkammer Hessen © privat
Die Wirkstoffe für sogenannte Phytopharmaka werden aus ganzen Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnen. Meist handelt es sich um spezielle Extrakte. Diese werden in geeignete Arzneiformen wie zum Beispiel Tabletten, Dragees, Säfte oder Tropfen gebracht. Durch den Anreicherungsprozess der Extraktion beinhalten diese Präparate deutlich höhere Wirkstoffmengen als beispielsweise im Einzelhandel erhältliche Johanniskraut-Präparate, die lediglich aus pulverisierten Pflanzenteilen bestehen. Demnach haben Präparate aus dem Einzelhandel, trotz gleicher Stammpflanze, nur wenig mit einem entsprechend angereicherten, wirksamen Extrakt aus der Apotheke zu tun. Damit ein Phytopharmakon in Deutschland zugelassen wird, muss es nachweislich wirksam, unbedenklich und von entsprechender pharmazeutischer Qualität sein. Der Nachweis kann über klinische Studien oder auf Grundlage einer Kategorisierung der Europäischen Arzneimittelagentur als bewährte Anwendung („well-established use“) erfolgen. Hierfür muss das Extrakt über zehn Jahre innerhalb der EU eingesetzt und seine Wirksamkeit sowie Sicherheit in klinischen Studien belegt worden sein. Zugelassene Phytopharmaka sind apothekenpflichtig. Es ist auch möglich, ein Phytopharmakon als traditionelles pflanzliches Arzneimittel registrieren zu lassen. Dann ist eine mindestens 30-jährige Verwendung, davon mindestens 15 Jahre in der EU, Voraussetzung. Phytopharmaka, die lediglich registriert sind, dürfen nicht zur Behandlung von Krankheiten ausgewiesen werden. Sie sind in der Regel frei verkäuflich und von Gesetzes wegen für die Linderung von Beschwerden zu niedrig dosiert.