recht

Betriebsfeier: Chef darf nicht ausschließen

von Redaktion

Widerspruch gegen Baugenehmigung

Arbeitgeber dürfen einzelne Mitarbeiter nicht von Betriebsausflügen oder -feiern ausschließen. Das gilt auch dann, wenn sie ansonsten vom Dienst freigestellt sind. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 8 Ca 5233/16) hervor, auf das der Bund-Verlag hinweist. Einzelne Kollegen nicht zur Weihnachtsfeier oder anderen Veranstaltungen einzuladen, ist demnach nur mit einem triftigen Grund erlaubt – etwa, weil es in der Vergangenheit bei ähnlichen Anlässen Ärger mit dem Mitarbeiter gab. Der Kläger in dem Fall arbeitete als Fachbereichsleiter bei einem Verein, der Träger mehrerer Seniorenzentren ist. Anfang 2015 gab es Streit zwischen dem Kläger und dem neuen Vorstandsvorsitzenden, Anfang 2016 wurde er bis zum Rentenbeginn gut zwei Jahre später bei voller Bezahlung freigestellt. Während der Verhandlungen bat er aber darum, weiter an Betriebsausflügen sowie Weihnachts- und Karnevalsfeiern teilnehmen zu dürfen. Zum ersten Karneval nach seiner Freistellung wurde er auch eingeladen, danach aber nicht mehr. Dagegen klagte er – und bekam Recht. Betriebsausflüge und -feiern seien Leistungen unter kollektiven Gesichtspunkten. Schließt der Arbeitgeber einzelne Mitarbeiter davon aus, sei das eine Ungleichbehandlung. Und die sei nur mit einem triftigen Sachgrund erlaubt. Der Kläger sei zudem nur freigestellt und noch nicht in Rente und damit noch Teil der Belegschaft.

Einem Eigenheim oder Anbau steht nichts mehr im Wege, wenn einmal die Baugenehmigung erteilt wurde. Allerdings können direkte Nachbarn das Bauvorhaben noch stören, indem sie Widerspruch gegen die Genehmigung einlegen – etwa wenn Abstandsvorschriften verletzt werden. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Legt ein Nachbar Widerspruch ein, können Bauherren trotzdem erst einmal weiterbauen – jedoch auf eigene Gefahr. Hat der Widerspruch nämlich Erfolg, droht den Experten zufolge im schlimmsten Fall die Beseitigung des Baus. Bei komplexen Bauvorhaben raten die Juristen zu einem frühen Austausch mit der Bauaufsichtsbehörde.

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