Eine Versicherung muss einen Ausgleich für Schäden durch Rückstau nur dann bezahlen, wenn Wasser tatsächlich durch die Rohre zurück in einen Raum gedrückt worden ist. War das Rohrsystem nur überlastet und konnte es kein Wasser mehr aufnehmen, handelt es sich dagegen nicht um einen Rückstau, heißt es in einem sogenannten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 20 U 23/17).
Im verhandelten Fall ging es um einen Schadensausgleich, nachdem eine Dachterrasse überflutet worden und das Wasser daraufhin ins Gebäude eingedrungen war. Grund dafür war nach Angaben der Klägerin, dass das Fallrohr der Terrasse das Regenwasser nicht mehr aufnehmen konnte, da die Kanalisation überlastet war. Es sei aber selbst kein Wasser aus dem Fallrohr ausgetreten. Das Landgericht Bochum hatte zunächst den Versicherer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt.