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Kaum Erfolgsaussicht, wenn eine alte hohe Hecke stört

von Redaktion

Ernst P.: „Wir haben 2009 ein Haus gekauft, das wir selbst bewohnen. Auf einem Nachbargrundstück in drei bis fünf Metern Entfernung von unserem Haus steht eine fünf bis sechs Meter hohe Thujenhecke, die unser Grundstück verschattet. Das Gras auf unserem Grundstück vermoost, und wir haben in der Küche kein Tageslicht mehr. Deshalb forderten wir den Nachbarn zum Rückschnitt auf. Der aber weigert sich und macht Bestandschutz geltend. In unserer Gemeinde existiert eine Verordnung, die die Grenzbepflanzung auf zwei Meter Höhe begrenzt. Was können wir tun?“

Da sich die Hecke auf dem Grundstück Ihres Nachbarn befindet, muss sie in Bayern einen Abstand von mindestens einem halben Meter zur Grundstücksgrenze einhalten. Bei Hecken wird der Grenzabstand von der Mitte der am nächsten an der Grundstücksgrenze befindlichen Triebe bis zur Grundstücksgrenze gemessen. Werden Hecken in einem Abstand zwischen einem halben und zwei Metern zur Grundstücksgrenze gepflanzt, dürfen sie maximal zwei Meter hoch werden. Überschreitet eine Hecke diese zulässige Höhe von zwei Metern, kann der Nachbar verlangen, dass sie auf die zulässige Höhe von zwei Metern gekürzt wird. Beträgt der Abstand der Hecke zu der Grundstücksgrenze mehr als zwei Meter, gibt es keine Höhenbegrenzung. Ihr somit unter Umständen bestehender Anspruch auf Rückschnitt der Hecke Ihres Nachbarn muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, ansonsten verjährt er. Sie beginnt bei Pflanzen, die über die zulässige Höhe hinauswachsen, mit Ablauf des Jahres, in dem das passiert. Auf den Lauf der Verjährungsfrist hat es keine Auswirkung, wenn der Eigentümer des Grundstücks innerhalb der Frist wechselt. Dies gilt also auch dann, wenn das Grundstück erst erworben wurde und der Käufer die Verletzung der Abstandsvorschriften daher nicht rechtzeitig beanstanden konnte. Abgesehen von den Grenzabstandsregelungen hat eine Klage auf Rückschnitt einer Hecke wegen Schattenwurfs nur selten Aussicht auf Erfolg. Die Entziehung von Licht durch eine Hecke auf dem Nachbargrundstück ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nämlich in der Regel nicht abwehrbar. Nach Eintritt der Verjährung kann das Zurückschneiden eines Baumes deshalb nur in gravierenden Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses verlangt werden. Nach der Rechtsprechung müssten Sie wegen der Höhe der Hecke ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt sein und das Zurückschneiden Ihrem Nachbarn zumutbar sein. Ob ein solcher gravierender Ausnahmefall auch in Ihrem Fall vorliegt, muss letztlich durch ein Gericht geklärt werden. Wie dieses in Ihrem Fall entscheiden wird, kann ich leider nicht sicher vorhersagen. Allerdings berichten Sie, dass in Ihrer Gemeinde eine Verordnung existiert, die die Grenzbepflanzung auf zwei Meter Höhe begrenzt. Eine Gemeinde hat das Recht, durch Satzung die Höhe von Einfriedungen zu regeln. Zu den möglichen Einfriedungen gehören auch Hecken. Verstößt Ihr Nachbar gegen eine solche Satzung, sind zwar nicht Sie, aber Ihre Gemeinde dazu berechtigt, auf Ihren Nachbarn einzuwirken, dass sich dieser satzungsgemäß verhält, also seine Hecke zurückschneidet.

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