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Versicherung gegen Erbschaftsteuer

von Redaktion

Gernot R.: „Um einem finanziellen Engpass durch eine mögliche Erbschaftsteuerbelastung vorzubeugen, suche ich eine Erbschaftsteuerversicherung. Laut Google wurde die Erbschaftsteuerversicherung durch eine ´Unechte Erbschaftsteuerversicherung‘ ersetzt. Leider konnte ich kein Institut finden, das diese anbietet. Können Sie mir eine Empfehlung geben?“

Früher gab es in der Tat eine echte Erbschaftsteuerversicherung, hier war das Finanzamt im Todesfall in Höhe der anfallenden Steuer bezugsberechtigt. Diese gibt es in dieser Form nicht mehr. Man kann sich jedoch selbst eine solche „bauen“. Ich gehe in meiner Antwort davon aus, dass Sie der Erblasser sind und Ihre Erben schützen wollen. Dazu schließt Ihr potenzieller Erbe eine Kapitallebensversicherung ab, in der er als Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter geführt wird. Als versicherte Person wird der Erblasser der Zukunft – in diesem Fall Sie – eingesetzt. Durch diese Rollenverteilung unterliegt die Auszahlung nicht der Erbschaftsteuer. Wenn Sie nun diese Versicherung für den künftigen Erben aber bezahlen wollten, dann unterliegen die Beiträge der Schenkungsteuer und eventuell fällt hier eine Belastung an. Sie können aber statt einer Kapitallebensversicherung auch eine reine Risikolebensversicherung wählen, hier sind die „gesponserten“ Beiträge nicht so hoch und entsprechend fällt die möglicherweise nach Überschreiten des Freibetrages anfallende Schenkungsteuer nicht so hoch aus. Sie können die Risikolebensversicherung so bemessen, dass die Höhe mit der vermutlich anfallenden Erbschaftsteuer übereinstimmt. Diese kann aber naturgemäß nicht exakt im Vorhinein bestimmt werden. Sie erhalten eine Risikolebensversicherung bei fast jeder gängigen Versicherung. Durch die Wahl einer Direktversicherung (im Sinne von hauptsächlich online agierenden Versicherung) können Sie den Beitrag – und damit auch die Steuerbelastung – so gering wie möglich halten. Beachten Sie bitte, dass bei beiden Versicherungslösungen von Ihnen als versicherter Person Gesundheitsfragen zu beantworten sind und ab bestimmten Versicherungshöhen auch eine ärztliche Untersuchung anstehen kann.

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