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Kamera an Bord: Was verboten ist

von Redaktion

von Maik Heitmann und Wolfgang Büser

Die Verwendung der Mini-Videokameras im öffentlichen Verkehrsraum ist in Deutschland rechtlich umstritten und in vielen Fällen auch verboten. Außerdem können Aufzeichnungen mit der Dashcam auch gegen den Fahrer verwendet werden.

Datenschutz

Der Einsatz solcher Kameras kann gegen Datenschutz-Bestimmungen verstoßen, denn Ziel der Montage am Armaturenbrett ist oftmals, andere Verkehrsteilnehmer mit amtlichem Kennzeichen zu filmen und zu speichern, ohne dass die Betroffenen dies mitbekommen. Auch wissen sie nicht, was mit ihren persönlichen Daten geschieht. Werden diese Daten dann auch noch ins Internet gestellt und somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so verstößt der Hobbyfilmer gegen das Recht der anderen Verkehrsteilnehmer auf deren informationelle Selbstbestimmung.

Das gilt auch für den Fall, dass ein Fehlverhalten anderer bei der Polizei angezeigt und mit Videomitschnitten belegt werden soll. Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind nur der Polizei erlaubt, und auch dies nur in engen Grenzen. Wer Verstöße anderer aufnehmen und anzeigen will, der verstößt in den meisten Fällen gegen geltendes Recht.

Private Zwecke

Auch bei der privaten Aufzeichnung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Wer ausschließlich für private Zwecke beispielsweise die Landschaft filmt, der verstößt auch dann nicht gegen den Datenschutz, wenn dabei andere Personen abgelichtet werden.

Beweismittel

Wenn mit einer im Fahrzeug montierten Kamera das Ziel verfolgt wird, einen Unfallhergang beweissicher zu dokumentieren, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen oder abzuwehren, ist vor allem interessant, ob die Aufnahmen überhaupt in einen Prozess eingeführt werden können. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I. Das hat entschieden, dass eine Dashcam-Aufnahme ein zulässiges Beweismittel vor Gericht sein kann. Es dürfe in Augenschein genommen und sogar bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten berücksichtigt werden.

Allerdings: Die „rechtliche Zulässigkeit der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel“ sei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu bewerten. Es dürfe nicht stets von einer Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen als Beweis ausgegangen werden; es sei auch zu beachten, dass Aufnahmen gegen das Recht am eigenen Bild und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen können. Ferner müsse bei Aufnahmen durch On-Board-Kameras ausgewertet werden, ob sie „permanent oder anlassbezogen“ gemacht worden sind und ob sie automatisch gelöscht beziehungsweise überschrieben werden können (LG München I, 17 S 6473/16). Die Rechtsprechung ist allerdings uneinheitlich.

Urteile

-„Dashcam“-Aufnahme kann „Rückwärtsfahr-Sünderin“ überführen

Das Landgericht Landshut weist darauf hin, dass eine Abwägung stattzufinden habe zwischen den Interessen der Beteiligten. So bestehe kein gravierender Grundrechtseingriff darin, wenn andere Verkehrsteilnehmer, deren Identität dabei nicht geklärt wird und auch nicht geklärt werden soll, von einer On-Board-Kamera erfasst werden, ohne dass dies für den Kamerabetreiber „mit einem Erkenntnisgewinn verbunden ist“. Relevanz komme der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt. Hier ging es am Münchener Flughafen um das Zurücksetzen eines Pkw mit einem folgenden Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug (LG Landshut, 12 S 2603/15).

-„Knöllchen-Jäger“ muss aufhören

Ein Autofahrer ist nicht berechtigt, seinen Pkw mit einer Dashcam auszustatten und mit ihrer Hilfe im Laufe mehrerer Jahre Tausende von Verkehrsteilnehmern bei den Verkehrsbehörden wegen Übertretung von Verkehrsregeln anzuschwärzen. Damit wird gegen das Datenschutzgesetz verstoßen; denn die Nutzung solcher Aufzeichnungsgeräte im Straßenverkehr „zum Selbst- und Eigentumsschutz sowie zur Beweisdokumentation“ kann nicht ausschließlich als „persönliche oder familiäre Tätigkeit“ gesehen werden. Die Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer zur Dokumentation von Verkehrsordnungswidrigkeiten „ohne eigene Betroffenheit“ ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht erlaubt: Die Interessen derer, die dadurch beobachtet werden, darin aber nicht eingewilligt haben, überwiegen (VwG Göttingen, 1 B 171/16).

-Scharfe Dashcam im parkenden Pkw ist nicht erlaubt

Hat ein Autobesitzer eine Dashcam auch in seinem parkenden Pkw aufnahmebereit, das heißt: Schaltet sie sich automatisch ein und zeichnet die Vorgänge in Blickrichtung der Kamera für einige Minuten auf, so kann eine Nachbarin, die sich dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, erfolgreich gegen eine Klage wehren, wenn ihr neugieriger Nachbar behauptet, mittels der Dashcam festgestellt zu haben, dass sie „im Vorbeifahren“ seinen Pkw zerkratzt habe. Der Schutz der Privatsphäre der beschuldigten Nachbarin sei höher zu bewerten als das Interesse des Dashcam-Besitzers an der Aufklärung von „Straftaten“. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass es notwendig sein könne, aufgrund der generellen Gefährlichkeit des Straßenverkehrs oder der Möglichkeit, Vandalismus nachzuweisen, genüge nicht für ein überwiegendes Interesse der Dashcam-Eigentümer, zu diesem Zweck zu beliebigen Zeitpunkten den Zugang zum Anwesen der Nachbarin oder anderer Passanten zu überwachen (LG Memmingen, 22 O 19.

-Beweiskraft in schweren Fällen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat es „für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Autofahrer mit seiner Dashcam aufgenommen hat“. Das gelte jedenfalls dann, wenn es um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß gehe (hier um eine seit mindestens 6 Sekunden „rot“ zeigende Ampel). Der betroffene Autofahrer, der mit einem Bußgeld von 200 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat belegt wurde, wehrte sich dagegen, weil er sich durch die mit einer „fremden Kamera“ aufgenommene Verkehrsordnungswidrigkeit in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte. Das Gericht wies ihn ab: Hier habe es sich um ein besonders schweres Vergehen gehandelt (OLG Stuttgart, 4 Ss 543/15).

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