Die größten Sorgen bereiten Fußball-Amateuren wohl Verletzungen, die in dem körperbetonten Spiel auch ohne bewusste Attacke eines Gegners auftreten können. Muskelverletzungen und das klassische „Umknicken“ sind üblich bei den Hartplatzhelden. Wer zahlt, wenn sich eine Spielerin oder ein Spieler – womöglich auch schwer – verletzt?
Versicherungsschutz
Zunächst kommt für die Behandlung der Verletzung die Krankenversicherung auf – ob gesetzlich oder privat. Problematischer wird es, wenn die Verletzung derart schwer ist, dass es zu Folgeschäden oder zu Verdienstausfällen kommt.
Zwar hat die gesetzliche Unfallversicherung eine Vielzahl an Leistungen im Portfolio, wie zum Beispiel Rehabilitationsmaßnahmen oder sogar häusliche Krankenpflege. Aber: Sie leistet nur, wenn sich der Unfall im Zusammenhang mit dem Beruf ereignet hat. Es muss sich also um echten Betriebs-Fußball handeln oder um ein Fußball-Turnier, das der Arbeitgeber für alle (!) Beschäftigten ausgerichtet hat.
Das Bundessozialgericht hat dazu in einem Fall aus Rheinland-Pfalz deutlich gemacht, dass mit der Einladung des Arbeitgebers deutlich werden müsse, „dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen“. Die Teilnahme müsse daher „vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen stehen und objektiv möglich sein“. In dem entschiedenen Fall wurden per Flugzettel nur „Fußballfans und Kicker“ eingeladen – also nur eine bestimmte Gruppe. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass „der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden“ habe und verwehrte einem Teilnehmer Leistungen aus der Unfallversicherung, dem die Achillessehne gerissen war (BSG, B 2 U 12/15 R).
Diesen „Wettkampfcharakter“ nahm das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hingegen nicht als Grund, einem Verletzten die Leistung zu verweigern. In dem dortigen Fall hatte ein Student an einem Fußballspiel im Rahmen einer „Campusliga“ teilgenommen und sich einen Kreuzband- und Meniskusriss zugezogen. Der gesetzliche Unfallversicherungsträger wollte von der Krankenkasse des Studenten rund 14 000 Euro erstattet haben und stützte seine Ablehnung auch darauf, dass das Fußball-Spiel kein Ausgleichssport in der Hochschule, sondern ein Wettkampf sei. Da ein Fußballspiel stets von Wettkampf geprägt sei, dürfe das jedoch kein Ausschlusskriterium sein, zumal die Veranstaltung „in der organisatorischen Verantwortung der Hochschule gestanden“ habe, so das Gericht (AZ: L 3 U 56/15).
Vereinsmitglieder
Auch Vereinsmitglieder – und das dürfte der Großteil der Freizeitkicker sein – sind abgesichert. Vorausgesetzt, der Club für den sie spielen, ist Mitglied in einem (Landes-)Sportverband. Dort gibt es die „Sportunfallversicherung“, für die über den Jahresbeitrag an den Verein eine Versicherungsprämie abgeführt wird. Die Leistungen der Sportverbände unterscheiden sich. Die meisten zahlen zum Beispiel ab einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent. Laut der sogenannten Gliedertaxe wäre das eine Verletzung in der Größenordnung des Verlustes eines Daumens oder eines auf Dauer halbeingeschränkten Fußes – also schon erheblich spürbare Behinderungen.
Die 16 Landes-Sportbünde haben Höchstsummen, die die Leistungen deckeln. Der Link zur Übersicht der 16 Verbände vom Bayerischen Landessportverband bis zum Landessportverband Schleswig-Holstein: www.dosb.de/de/organisation/mitgliedsorganisationen/landessportbuende/
Private Police
Die private Unfallversicherung leistet im Regelfall, weil gerade Sportverletzungen einen wichtigen Bestandteil der abgeschlossenen Verträge darstellen. Hier gibt es Leistungen bei dauerhaften Schäden entweder als Einmalzahlung oder als Rente. Auch in der privaten Unfallversicherung kommt es nach einem Malheur beim Fußball auf den Invaliditätsgrad an. Wichtig: Manche Sportarten werden vom Schutz ausgeschlossen, weil sie „zu gefährlich sind“ (zum Beispiel Paragliding oder Fallschirmspringen). Fußball zählt nicht dazu und ist regelmäßig versichert, wenn der Körper Schaden nimmt.
Ohne Foul kein Geld
Ein weiteres aktuelles Urteil aus der Welt der Fußball-Amateure – und zwar aus dem immer mehr angenommenen Damenfußball:
Wird eine Fußballerin unmittelbar nach einem von ihr auf das gegnerische Tor abgegebenen Torschuss von der ihr entgegenkommenden Torhüterin am Fuß getroffen und muss sie mit einem Bruch des Unterschenkels ausgewechselt werden, so kann sie keinen Schadenersatz verlangen, wenn der Tritt „im Kampf um den Ball“ passierte. Der Schiedsrichter hatte nicht auf Foulspiel erkannt.
Auch wenn die Folgen des Unfalls hier wegen Komplikationen nach der Operation zu einer Nervenverletzung und schließlich zu einer bleibenden Gehbehinderung führten, könne das keinen Schadenersatzanspruch auslösen. Wer Fußball spiele, der nehme Verletzungen (schlimmstenfalls auch mit schweren Folgen) in Kauf, „die bei einer regelkonformen“ Ausübung der Sportart nicht zu vermeiden seien.
Nur wenn eine Spielerin oder ein Spieler „grob fahrlässig oder gar vorsätzlich“ zulangt, könne ein Ersatzanspruch begründet werden (Oberlandgericht Hamm, 9 U 138/16).