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Wer muss den neuen Wasseranschluss zahlen?

von Redaktion

Birgit M.: „Ich wohne seit 2016 in einem Haus zur Miete. Seit mehr als 30 Jahren besteht dort eine Trinkwasserleitung mit Wasseruhr zum Nachbarhaus, von dort bekam ich mein Trinkwasser, das auch abgerechnet wurde. Jetzt haben die neuen Eigentümer die Wasserleitung getrennt. Der Eigentümer hat alles versucht, dass die Leitung bleibt. Aber das hat nichts geholfen. Ein eigener Wasseranschluss kostet 6000 bis 10 000 Euro. Das will der Vermieter nicht bezahlen. Was kann ich tun?“

Als Mieter des Hauses haben Sie keinerlei Ansprüche gegen den Nachbarn hinsichtlich der Wasserzufuhr. Einen solchen Anspruch kann – wenn überhaupt – nur Ihr Vermieter als Eigentümer des Nachbargrundstückes geltend machen. Aus Ihrer Frage ist nicht ersichtlich, ob der Nachbar vertraglich zur Duldung dieser Trinkwasserleitung durch einen Vertrag beziehungsweise zu einer Grunddienstbarkeit verpflichtet war. Da aber die Bemühungen des Eigentümers offensichtlich erfolglos waren, gehe ich davon aus, dass dem nicht so ist.

Eine Duldungspflicht des Nachbarn hinsichtlich der Trinkwasserleitung könnte sich jedoch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ableiten, aus dem sich Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergeben. Hier wäre jedoch zumindest Voraussetzung, dass Ihr Vermieter keine Möglichkeit hat, über die Straße direkt an das Wassernetz angeschlossen zu werden. Nur wenn dies der Fall ist, könnte sich ein Anspruch Ihres Vermieters gegen den Nachbarn auf Duldung der Wasserversorgung über seinen Wasserkreislauf ergeben. Hierzu enthält der Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte, sodass ich davon ausgehen muss, dass zu dem Preis von 6000 bis 10 000 Euro auch eine Wasserversorgung über die Straße an das öffentliche Wassernetz möglich ist.

Aber auch aus dem Gewohnheitsrecht (schon über 30 Jahre) lässt sich kein Duldungsanspruch gegenüber den Nachbarn herleiten. Hierzu müssten beide Parteien davon ausgegangen sein, dass durch diese allgemeine Übung geltendes Recht befolgt wird. Auch hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Nachbar könnte allenfalls noch durch ein sogenanntes Notleitungsrecht zur Duldung der Wasserleitung auf seinem Grundstück verpflichtet sein.

Dies würde wiederum voraussetzen, dass die Herstellung einer eigenen Leitung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und für den Nachbarn diese Notleitung nur eine unerhebliche Beeinträchtigung darstellt. Da der Nachbar bereits seit mehr als 30 Jahren so verfahren hat, dürfte letzteres der Fall sein. Fraglich ist jedoch, ob der Betrag von 6000 bis 10 000 Euro für die Herstellung einer Wasserversorgung nach heutigen Maßstäben völlig unverhältnismäßig ist. Letzteres kann nur ein Gericht entscheiden, weshalb die Erfolgsaussichten einer Klage nur schwer einzuschätzen sind. Da Ihr Vermieter aber bisher offensichtlich keinen Erfolg gegen seinen Nachbarn erzielen konnte, hat Ihr Vermieter letztlich den „Schwarzen Peter“.

Weil in der Mietwohnung kein fließendes Wasser zur Verfügung steht, liegt ein Mangel vor, der Sie berechtigt, vom Vermieter die Beseitigung dieses Zustands zu verlangen. Dies selbst dann, wenn der Mangel durch einen Dritten hervorgerufen und den Vermieter kein Verschulden trifft. Sollte der Vermieter sich weigern, den Mangel zu beseitigen, sind Sie berechtigt, ein Unternehmen zu beauftragen, um diesen Mangel abzustellen.

Entsprechende Kosten können Sie dann von Ihrem Vermieter ersetzt verlangen. Bis zur Mangelbeseitigung haben Sie darüber hinaus einen Anspruch auf Mietminderung, der je nach Beeinträchtigung durch diesen Mangel zwischen zehn und 50 Prozent liegen kann.

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