Sie bilden zusammen mit Ihren beiden Geschwistern eine Miterbengemeinschaft. Bei der Auseinandersetzung ist fraglich, ob die Zuwendungen Ihrer Mutter aus den Jahren 1980 und 1989 als sogenannte „Vorausempfänge“ unter den Miterben auszugleichen sind. Grundsätzlich unterliegen Abkömmlinge des Erblassers nur als gesetzliche Erben einer Ausgleichungspflicht. Da Sie und Ihre Geschwister aber testamentarische Erben sind, besteht ausnahmsweise eine Ausgleichspflicht, da Ihre Erbteile im Verhältnis zueinander stehen wie die gesetzlichen Erbteile. Auszugleichen sind nur Zuwendungen, die ein Kind zur Begründung und Erhaltung einer eigenen Lebensstellung oder Heirat erhalten hat (sogenannte Ausstattung) oder solche übermäßigen Zuschüsse beziehungsweise Aufwendungen, die der Erblasser als zusätzliche Einkünfte, beziehungsweise für die Berufsausbildung gewährt hat. „Übermäßig“ sind diese, wenn sie die finanziellen Verhältnisse des Erblassers übersteigen. Alle sonstigen Zuwendungen wie etwa Schenkungen haben die Abkömmlinge untereinander nur auszugleichen, wenn das durch den Erblasser ausdrücklich angeordnet wurde – und zwar bei oder vor Übergabe des Geschenkes. Liegen ausgleichspflichtige Zuwendungen vor, dann verjähren diese auch nicht, das heißt es spielt keine Rolle, wann sie geleistet wurden. Ob die Zuwendungen Ihrer Mutter ausgleichspflichtig sind, hängt davon ab, mit welchem Zweck diese von ihr gegeben wurden, beziehungsweise welche konkreten Anordnungen dabei getroffen wurden. Bei der Übertragung der Eigentumswohnung 1989 könnte – obwohl Ihre Mutter sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat und damit eine Gegenleistung vereinbart worden war – eine ausgleichspflichtige Zuwendung vorliegen, soweit der Wert der Zuwendung den der Gegenleistung übersteigt. Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Zuwendungen Ihrer Mutter ausgleichspflichtige Tatbestände erfüllen, wäre der Ausgleich derart vorzunehmen, dass zunächst der Nachlass um die ausgleichspflichtigen Vorempfänge zu erhöhen wäre und der so ermittelte Nachlass gleichmäßig auf die Abkömmlinge zu verteilen wäre. Von diesem rechnerischen Anteil jedes Erben wären die Vorempfänge abzuziehen. Erschwert wird die Durchführung der Ausgleichung dadurch, dass sich der Wert der Zuwendung nach dem Zeitpunkt bemisst, zu dem die Zuwendung erfolgt ist. Zudem gilt, dass der Miterbe, der zu Lebzeiten mehr erhalten hat, als ihm aufgrund seines Auseinandersetzungsguthabens zustünde, keine Rückzahlung an den Nachlass leisten muss, sondern eine Ausgleichung nur noch unter den verbleibenden Abkömmlingen stattfindet.