Mehr Steuer bei Abfindungen in Erbverträgen

von Redaktion

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung für in Erbverträgen vereinbarte Abfindungen geändert (Az.II R 21/11). In konkreten Fall ging es um vier Brüder und ihre vermögende Mutter. Einer der Brüder verzichtete im Erbvertrag auf seinen Pflichtteil und bekam von jedem der Brüder 150 000 Euro.

Bisher wurden solche Fälle von den Finanzämtern so gehandhabt, als käme das Geld vom noch lebenden späteren Erblasser – also der Mutter. Künftig gilt das nicht mehr. Es handelt sich in diesem Fall um Schenkungen zwischen Geschwistern. Nur wenn ein Pflichtteilsverzicht nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird, gilt weiterhin die alte Regelung.

Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung. Es wird die ungünstigere Steuerklasse II angewendet, statt der Steuerklasse I.

Der Freibetrag beträgt in diesem Fall nur noch 20 000 Euro pro Schenker, bei dreien also zusammen 60 000 Euro. Bei Schenkungen von Eltern betrüge der Freibetrag 400 000 Euro. Der Rest muss nun mit einem Satz von mindestens 15 Prozent besteuert werden, statt mit sieben Prozent, und bei sehr hohen Summen mit 43, statt mit 30 Prozent.

In konkreten Fall war es übrigens umgekehrt. Der Schenker sparte unter dem Strich Steuern, weil der höhere Freibetrag durch eine frühere Schenkung der Mutter bereits aufgebraucht war.  mp

Artikel 1 von 11