Theresia C.: „Vor 35 Jahren haben wir (mein Mann und ich) meiner Tante und meinem Onkel zum Fertigbau ihres Haues am Stadtrand von München 60 000 DM gegeben. Im Gegenzug haben uns meine Tante und mein Onkel das Haus und Grundstück zugesprochen. Eine notariell beglaubigte Überlassung wurde verfasst – mit folgendem Text: ,Die Übergeber (Onkel und Tante) überlassen ihren Hälftemiteigentumsanteil je zu gleichen Teilen je an die Übernehmer (mein Mann und ich) zum Miteigentum zu gleichen Teilen. Diese Überlassung soll jedoch erst mit dem Ableben des letztversterbenden der Überlasser in Kraft treten.´ Eine Auflassungsvormerkung ist im Grundbuchamt eingetragen. Weiter heißt es: ,Die Auflassung wird nach Ableben der Überlasser erklärt.´ Überlasser ist in diesem Fall nur noch die Tante, da der Onkel vor Jahren verstorben ist.
Wir haben kürzlich beim Notariat nachgefragt, was eine Überlassung rechtlich und steuerlich für uns bedeutet. Von der Notarin erhielten wir die Auskunft, dass sie uns hierzu nichts sagen kann, da dies Sache des Steuerrechts ist. Aus ihrer Sicht sieht sie eine Überlassung aber als Geschenk/Erbe, das dann bei Antritt entsprechend der Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer unterliegt. Unsere Frage ist nun, wird die Überlassung tatsächlich als Geschenk/Erbe gesehen? Wir waren immer der Meinung, dass die Überlassung als Kaufvertrag für uns gilt und wir somit keine Schenkung-/Erbschaftsteuer bezahlen müssen. Wie würden denn dann die 60 000 DM behandelt, die wir zur Verfügung gestellt haben – ohne irgendeine Gegenleistung?“
Ob eine Schenkung oder ein Kaufvertrag in Form der notariellen Urkunde vorliegt, ist unter anderem davon abhängig, wie die genaue Formulierung in der Urkunde ist, insbesondere ob ein Zusammenhang zwischen dem Betrag in Höhe von 60 000 DM und der Übertragung gegeben ist. Daher ist eine zuverlässige Aussage ohne Prüfung der gesamten Urkunde nicht möglich, ob eine Schenkung oder eine entgeltliche Veräußerung anzunehmen ist. Der Zeitablauf von 35 Jahren zwischen Zahlung und Überlassung wird möglicherweise auch zu beachten sein.
Wird durch die Finanzbehörde eine Schenkung angenommen, müssen beide Zeitpunkte betrachtet werden. Zum einen ist der Zeitpunkt vor 35 Jahren genauer zu prüfen, da die Festsetzungsverjährung für eine Schenkung erst anläuft, wenn der Schenker nicht verstorben ist oder die Finanzbehörde Kenntnis von der Schenkung erlangt hat, und zum anderen der Zeitpunkt der Überlassung, damit der Zeitpunkt des Versterbens. Es wird nur nach Durchsicht der Urkunde ein konkretes Ergebnis festzustellen sein.
Dabei ist aber zu bedenken, dass Verträge auslegungsfähig sein können. Die Behörde kann dadurch zu einem anderen Ergebnis gelangen als der Steuerpflichtige, erst Recht gilt dies für die Rechtsprechung.
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