Gemeinderat Reichertsheim

Höhere Gebühren für Grabstellen

von Redaktion

Der Reichertsheimer Friedhof bekommt laut Gemeinderatsbeschluss eine neue Satzung. Darin sind nach Jahren auch höhere Gebühren enthalten.

Reichertsheim – Andreas Sattler aus der Gemeindeverwaltung stellte die Kalkulation vor, sprach von Abschreibung, Verzinsung und Verwaltungsaufwand und somit den Kosten, die in diese Gebühren einfließen.

Derzeit entsteht eine Unterdeckung von 16500 Euro im Jahr. Klar sei aber auch – so führte Andreas Sattler weiter aus –, dass der Friedhof nicht kostendeckend betrieben werden könne, denn man gehe bei den Zahlen stets von einer Vollbelegung aus. Sei diese erreicht, benötige man einen neuen. So bleibe man bei bis zu 70 Prozent Deckung, das entspreche etwa 13500 Euro.

Eingearbeitet wurden alle verfügbaren Ausgaben, darunter auch solche Details wie: Ein Beschluss des Gemeinderats zum Thema Friedhof kostet ebenfalls – 24 Euro. Die Mitarbeiter der Verwaltung sollten dazu die Zeit aufschreiben, die sie für diese Einrichtung aufbringen. Gar nicht messbar war hingegen der Verbrauch von Papier, falls jemand eine Mahnung erhalten muss. Im Jahr habe man im Schnitt fünf Sterbefälle, in den 170 Gräbern sei insgesamt Platz für 890 Verstorbene, 660 Grabplätze seien belegt. Die Steigerungen in den Gebühren gelten nur für die Belegungen, die keine Ruhefrist mehr haben. Vormals lag der Preis bei neun Euro je Einzelgrab, 18 Euro je Doppelgrab und 27 Euro fürs Dreifachgrab. Jetzt kostet ein Einzel- oder Urnengrab 30 Euro, ein Doppelgrab 60 Euro und ein Dreifachgrab 90 Euro.

Zu den weiteren Posten zählen das Umbetten für 300 Euro, Ausheben und Verfüllen für 270 Euro sowie die Reinigung des Leichenhauses für 30 Euro. Ein Leichenträger kommt auf 40 Euro und ein Fahnenträger auf zehn Euro.

Öffnungszeiten bleiben unverändert

Regeln könnte man noch die Öffnungszeiten, aber darauf verzichtete der Rat ebenso wie auf ein Mindestalter. Denn auch Kinder sollen dort zu jeder Zeit hingehen können und etwa alleine Grabpflanzungen gießen dürfen, so wie es bisher auch möglich ist.

Festgelegt wurden hingegen, dass eine Art Grabmal oder ein Fünffachgrab nicht möglich seien. Die Beschlüsse dazu fielen einstimmig, die Satzung soll zum Beginn nächsten Jahres in Kraft treten.

Artikel 1 von 11