Neue Verordnung für den Winterräumdienst

von Redaktion

Straßenreinigung nicht explizit betroffen

Taufkirchen – Dem Taufkirchener Gemeinderat lag in der jüngsten Sitzung eine Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter vor, die Inhalt und Umfang der Sicherungspflicht für die Gehbahnen im Winter regelt.

Hintergrund: In der Mustersatzung wegen der Sicherungspflicht können die Gemeinden festlegen, dass Räum- und Streupflicht sowie Straßenreinigung den Anliegern auferlegt werden kann. Gehbahnen sind die für den Fußgänger bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen.

Die Gemeinde erließ daraufhin eine ausführliche Verordnung. Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben demnach die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die öffentlichen Straßen angrenzen oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden, die Gehbahnen gemeinsam auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

Der Räumdienst, so sieht es die Verordnung vor, muss an Werktagen um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr abgeschlossen sein. Die Sicherung entfällt, wenn zu der öffentlichen Straße weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen Zugang oder Zufahrt genommen werden kann.

Eine Straßenreinigung wurde nicht in die Satzung aufgenommen. Das erschien nicht praktikabel. Nur die Räum- und Streupflicht wurde aufgenommen. Die Verordnung wurde einstimmig genehmigt. fim

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