Hauptamtlicher Bürgermeister in Schwindegg ab kommender Wahl

von Redaktion

Tätigkeiten sind zu umfangreich geworden – Einstimmiges Votum im Gemeinderat für neue Regelung

Schwindegg – Schon bei der vorigen Wahl des Bürgermeisters wurde im Gemeinderat im Vorfeld überlegt, den Bürgermeister hauptamtlich zu stellen. Obwohl mehrere kleinere Gemeinden im Landkreis sich schon für einen hauptamtlichen Bürgermeister entschieden hatten, fiel das Votum auf die weiterhin ehrenamtliche Tätigkeit. Durch eine Änderung im Kommunalverfassungsrecht wurde im vergangenen Jahr die Grundlage für hauptamtliche Bürgermeister geschaffen. Mit der Änderung kam auch die Abschaffung der Altersgrenze für hauptamtliche Bürgermeister.

Ab der kommenden Wahlperiode ist damit der Bürgermeister in Gemeinden zwischen 2500 und 5000 Einwohnern, wie in Schwindegg der Fall, hauptamtlich tätig, wenn der Gemeinderat nichts anderes bestimmt. Grundsätzlich könnte auch ein Bewerber kandidieren, der nicht in Schwindegg wohnt.

In seiner jüngsten Sitzung beriet der Gemeinderat über die künftige Rechtsstellung des Bürgermeisters. Zuletzt hatte der Gemeinderat 2019 mit der Entscheidung für eine Aufwandsentschädigung signalisiert, dass er davon ausgeht, dass die Bürgermeistertätigkeit in Schwindegg so umfangreich ist, dass sie nicht im Nebenamt ausgeführt werden kann.

Auch aus Sicht der Verwaltung konnte dies bestätigt werden: Gemeindliche Entwicklung, anstehende Baumaßnahmen, Straßenbau, sowie immer wieder andere zusätzliche Aufgaben, wie die Unterbringung von Flüchtlingen oder Covid19, aber auch die Gemeinde betreffende überörtliche Planungen verschärften dies in den vergangenen Jahren. Daher wird die Anwesenheit des Bürgermeisters im Rathaus mit größerem Zeitaufwand gebraucht.

Für die vielen rechtlichen und haftungsrechtlichen Anforderungen ist ebenfalls viel Zeit für Fortbildung und Umsetzung nötig. Der Gemeinderat entschied sich daher nun einstimmig, dass der Erste Bürgermeister ab den kommenden Neuwahlen hauptamtlich tätig sein soll.

Der Bürgermeister erhält seine Entschädigung nach dem bayerischen Besoldungsgesetz. Die Satzung des Gemeindeverfassungsrechts wurde einstimmig angepasst.sn

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